Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, 
sowie Zeugen und Sachverständige — auch eidlich — zu vernehmen. 
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
eine gleiche Anzahl von Mitgliedern der Genossenschaft einerseits und Vertretern 
der Versicherten andererseits, und zwar mindestens je einer, als Beisitzer mitwirken. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor 
demselben trägt die Genossenschaft. 
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigung. 
§. 57. 
Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person 
auf der Reise getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, die eine Arbeits- 
unfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist in das 
Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen und in dem letzteren oder einem 
besonderen Anhange zu demselben kurz zu beschreiben. 
Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine besondere 
Nachweisung über die an Bord sich ereignenden Unfälle, welche die im Absatz 1 
bezeichneten Folgen haben, zu führen. 
Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahrzeuge 
beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführer dem Seemanns- 
amt, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm beglaubigte Abschrift 
zu übergeben. Statt dessen kann das Journal oder die Nachweisung dem See- 
mannsamt zur Entnahme einer Abschrift der Eintragung vorgelegt werden. 
Das Seemannsamt hat das Journal oder die Nachweisung binnen vier- 
undzwanzig Stunden zurückzugeben. 
Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Beendigung 
der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nach dem Tage, an 
welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem Seemannsamt oder, 
falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vorhanden ist, der Ortspolizeibehörde 
von dem Unfalle Anzeige zu machen. 
Das Seemannsamt beziehungsweise die Ortspolizeibehörde hat diese 
Abschriften und Anzeigen dem Seemannsamt des Heimathshafens zu übersenden. 
§. 58. 
Die Unternehmer der übrigen unter §. 1 fallenden Betriebe haben binnen 
der im §. 57 Absatz 4 bezeichneten Frist von den in ihren Betrieben sich ereignenden 
Unfällen, welche die im §. 57 Absatz 1 bezeichneten Folgen haben, bei der Orts- 
polizeibehörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, Anzeige zu machen. 
Anzeige 
und Untersuchung 
der Unfälle.
	        
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