Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Berufung 
gegen die Entscheidung 
der Behörden 
und Genossenschafts- 
organe. 
Entscheidung 
des Schiedsgerichts. 
Rekurs an das Reichs- 
Versicherungsamt. 
— 356 — 
schädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die 
Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Ent- 
schädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in 
welchem Maaße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist. 
§. 70. 
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der 
Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet 
wird (§. 68 Absatz 4), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem 
anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (§. 68 Absatz 3), sowie 
gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 69), 
findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung statt. Die Berufung ist 
bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts (§. 49) zu erheben, in dessen Bezirk der 
Heimathshafen desjenigen Fahrzeuges belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen 
Sitz hat, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die Berufung hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
Die Beschwerde und die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses 
binnen vier Wochen, von solchen Personen aber, welche sich außerhalb Europas 
aufhalten, binnen einer von der unteren Verwaltungsbehörde beziehungsweise von 
demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 
zu bestimmenden, auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden Frist nach der 
Zustellung des angefochtenen Bescheides einzulegen. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zuständigen 
Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung 
über die einzuhaltenden Fristen enthalten. 
Haben die Hinterbliebenen des Getödteten ihren Wohrnsitz in verschiedenen 
Schiedsgerichtsbezirken, so ist auf ihren Antrag die Verhandlung der Sache an 
dasjenige Schiedsgericht abzugeben, in dessen Bezirk die Mehrzahl der Hinter- 
bliebenen wohnt. 
§. 71. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. 
Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 67 Absatz 1 Ziffer 2 dem 
Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande der 
Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zu. Derselbe hat keine aufschiebende 
Wirkung. Er ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, von 
denjenigen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen zwölf 
Wochen nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
	        
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