Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 40. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe der in 
Anlage II beziehungsweise Anlage III mit einem * bezeichneten Gegenstände. 
§. 41. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich 
durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig mehrere sind, 
durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei 
fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine Bücher und 
Schriften benutzen. Den ihm angewiesenen Platz darf ein Prüfling, wenn er 
nicht als zurückgetreten angesehen werden will, nur mit besonderer Erlaubniß 
verlassen. 
§. 42. 
Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft be- 
händigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst 
einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nach- 
weisen über sein Alter und seine Fahrzeit, sodann die Lösungen der Aufgaben 
nebst allen vorzunehmenden Berechnungen etc. mit Tinte einzutragen. Während 
der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte anderes 
Papier zum Schreiben oder Rechnen nicht benutzen. 
§. 43. 
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung (Anlagen II und III) läßt 
der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen, welche unter Beifügung 
der Lösungen der Rechnungsaufgaben den Prüfungskommissionen zugesandt werden. 
Die Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt und 
äußerlich deutlich bezeichnet. Der Prüfling zieht aus jedem dieser Bündel je eine 
Aufgabe und trägt dieselbe sammt der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prü- 
fungsheft ein. Das Ergebniß dieser Lösung wird von einem Kommissionsmitgliede 
im Hefte sofort nochmals niedergeschrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im 
Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher die Lösung der Aufgaben begonnen und 
beendet ist. 
§. 44. 
Die beiden Navigationslehrer beurtheilen die von den Prüflingen bearbeiteten 
Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter kurzer Andeutung der gefundenen Fehler 
mittelst schriftlicher Randbemerkungen in den Prüfungsheften und ertheilen jeder 
Lösung eine der Zensuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend". Wenn die 
Navigationslehrer sich über eine Zensur nicht einigen, so hat die Prüfungskom- 
mission dieselbe nach Stimmenmehrheit festzustellen. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission Nautiker, so kann die Landes- 
regierung ihm die Revision der von den Navigationslehrern ertheilten Zensuren 
und deren endgültige Feststellung übertragen.
	        
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