Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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in denen schriftlich entweder überhaupt nicht oder mit ungenügendem Ergebnisse 
geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird solange fortgesetzt, bis sämmt- 
liche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des 
Prüflings sich ein genügendes Urtheil gebildet haben. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden. 
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die 
Landesregierung. 
§. 48. 
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs- 
kommission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Be- 
standen“ und „Nicht bestanden“. 
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte 
vermerkt werden. 
§. 49. 
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat: „Nicht be- 
standen“ erhalten haben, gelten überhaupt als nicht bestanden und müssen bei 
etwaiger späterer Wiederholung der Prüfung auch die schriftliche und die praktische 
Prüfung nochmals ablegen. Findet die Wiederholung binnen Jahresfrist vor 
derselben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige Ablegung der 
bereits bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen. 
§. 50. 
Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen Prüf- 
lingen für den Gesammtausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Bestanden“ 
das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, entscheidet die 
Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. 
§. 51. 
Für diejenigen Prüflinge, welche die Steuermannsprüfung beziehungsweise 
die Schifferprüfung bestanden haben, fertigt die Prüfungskommission nach dem 
Formular unter F. beziehungsweise H Prüfungszeugnisse aus. 
 Auf Grund dieser Prüfungszeugnisse werden von der dazu ermächtigten 
 Behörde die Befähigungszeugnisse nach den Formularen unter G und J aus- 
gefertigt. 
§. 52. 
Die weiteren Bestimmungen über die zur Ausstellung der Befähigungs- 
zeugnisse zuständige Behörde und über das Verfahren bei Ertheilung der Zeug- 
nisse werden von den Landesregierungen erlassen.
	        
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