— 406 —
in denen schriftlich entweder überhaupt nicht oder mit ungenügendem Ergebnisse
geprüft worden ist. Die mündliche Prüfung wird solange fortgesetzt, bis sämmt-
liche Mitglieder der Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des
Prüflings sich ein genügendes Urtheil gebildet haben.
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden.
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die
Landesregierung.
§. 48.
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs-
kommission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Be-
standen“ und „Nicht bestanden“.
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte
vermerkt werden.
§. 49.
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat: „Nicht be-
standen“ erhalten haben, gelten überhaupt als nicht bestanden und müssen bei
etwaiger späterer Wiederholung der Prüfung auch die schriftliche und die praktische
Prüfung nochmals ablegen. Findet die Wiederholung binnen Jahresfrist vor
derselben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige Ablegung der
bereits bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen.
§. 50.
Ob und welche von den in allen drei Prüfungsabschnitten bestandenen Prüf-
lingen für den Gesammtausfall der Prüfung statt des Prädikats: „Bestanden“
das Prädikat: „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten sollen, entscheidet die
Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit.
§. 51.
Für diejenigen Prüflinge, welche die Steuermannsprüfung beziehungsweise
die Schifferprüfung bestanden haben, fertigt die Prüfungskommission nach dem
Formular unter F. beziehungsweise H Prüfungszeugnisse aus.
Auf Grund dieser Prüfungszeugnisse werden von der dazu ermächtigten
Behörde die Befähigungszeugnisse nach den Formularen unter G und J aus-
gefertigt.
§. 52.
Die weiteren Bestimmungen über die zur Ausstellung der Befähigungs-
zeugnisse zuständige Behörde und über das Verfahren bei Ertheilung der Zeug-
nisse werden von den Landesregierungen erlassen.