Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Halte. 
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Hält ein Militärzug auf freier Strecke, so trifft der Transportführer nach 
bezüglicher Anzeige des Zugführers die etwa zur Erhaltung der Ordnung er- 
forderlichen besonderen Maßnahmen. 
9. Vor der Abfahrt sagt der Stationsvorsteher — unter Vermittelung des 
Bahnhofs-Kommandanten —, bei kleineren Transporten der Zugführer oder 
Schaffner, nach Maßgabe des Fahrplans dem Transportführer an, auf welcher 
der nächsten Anhaltepunkte die Mannschaften aussteigen können. 
10. Bei kleineren Transporten dürfen die Mannschaften an den für den 
öffentlichen Verkehr zugelassenen Stationen aussteigen. 
Bei Militärzügen ist das allgemeine Aussteigen auf diejenigen Stationen 
beschränkt, auf denen mindestens 10 Minuten gehalten wird. Während kürzerer 
Zeit kann der Transportführer im Einverständniß mit dem für den Abgang der 
Züge verantwortlichen Stationsbeamten einzelnen Leuten das Aussteigen gestatten. 
Kranke dürfen nur, wenn sie gehfähig sind, und auch dann nur bei 
Halten über 8 Minuten aussteigen. 
11. Der Bahnhofs-Kommandant sorgt, wenn er über eine Bahnhofs- 
wache verfügt, für die Abgrenzung des Aussteigeplatzes, sowie für die Ordnung 
und Zurechtweisung der die Verpflegungsanstalten, Brunnen und Latrinen auf- 
suchenden Mannschaften. In allen übrigen Fällen liegt die Abgrenzung des Aus- 
steigeplatzes und die Zurechtweisung der Mannschaften dem Stationspersonal ob, 
zu dessen Unterstützung der eintreffende Transport Posten oder Kommandirte zu 
stellen hat, z. B. im Interesse des Bahndienstes an den beiden Enden und an 
den Ausgängen des Aussteigeplatzes; — an den Eingängen von Gebäuden, die 
von Mannschaften nicht betreten werden sollen, — an Brunnen u. s. w. 
An die Restauration oder Marketenderei auf Bahnhöfen und Haltestellen 
ist militärische Aufsicht bei allen Transporten zu kommandiren. 
Bei Kriegs-Gefangenen-Transporten ist auf den Stationen, wie im 
Zuge, die strengste Ordnung und Ruhe aufrecht zu halten; für die Zeit der An- 
wesenheit größerer Gefangenentransporte ist der vollständige Abschluß aller von 
ihnen zu benutzenden Räume u. s. w. geboten, kleineren Transporten aber ist ein 
abgesonderter Aufenthaltsort anzuweisen, an welchem militärischerseits Posten auf- 
zustellen sind. 
12. Beim Halten des Zuges werden nach Ansage der Dauer des Auf- 
enthalts an den Transportführer die Thüren der von den Offizieren und der Wache 
besetzten Wagen durch die Schaffner geöffnet. Die Wache tritt heraus und stellt, 
nach Erfordern der Umstände, eventuell auch auf Antrag des Stationsvorstehers — 
unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten — ihre Posten auf. Die 
Schaffner öffnen unterdeß die Thüren der von den Mannschaften besetzten Wagen. 
Das Aussteigen der Letzteren erfolgt aber erst auf militärischen Befehl. 
13. Finden Rangirbewegungen mit dem haltenden Zuge statt, so sind 
vor Beginn derselben die Thüren von den Schaffnern zu schließen und erst wieder
	        
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