Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut 
bestimmt werden. Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu ver- 
öffentlichen (§§. 12, 16). 
§. 126. 
Zu einer Erhöhung der Haftsumme bedarf es einer Mehrheit von drei 
Viertheilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das Statut 
kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
§. 127. 
Eine Herabsetzung der Haftsumme kann nur unter Beobachtung der Be- 
stimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens 
im Falle der Auflösung maßgebend sind (§. 80 Absatz 2, §. 88 Absatz 1 bis 3). 
Die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zum Genossenschaftsregister 
erfolgt nicht vor Ablauf des im §. 88 Absatz 1 bezeichneten Jahres. Mit der 
Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen. Zugleich hat 
der Vorstand die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche 
sich bei der Genossenschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, 
befriedigt oder sichergestellt sind. 
§. 128. 
Durch das Statut kann die Betheiligung des Genossen auf mehrere Ge- 
schäftsantheile, unter Festsetzung der höchsten Zahl derselben, gestattet werden. 
Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen 
(§§. 12, 16). 
§. 129. 
Die Haftung eines Genossen, welcher auf mehr als einen Geschäftsantheil 
betheiligt ist, erhöht sich auf das der Zahl der Geschäftsantheile entsprechende 
Vielfache der Haftsumme. 
§. 130. 
Bevor der erste Geschäftsantheil erreicht ist, darf die Betheiligung des Ge- 
nossen auf einen zweiten Geschäftsantheil seitens der Genossenschaft nicht zugelassen 
werden. Das Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiteren Geschäftsantheile. 
§. 131. 
Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Geschäftsantheil betheiligt sein will, 
hat darüber eine von ihm zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung abzugeben. 
Die Erklärung ist von dem Vorstande nach der Zulassung des Genossen 
zu dem weiteren Geschäftsantheile behufs Eintragung des letzteren in die Liste der 
Genossen dem Gerichte (§. 10) einzureichen. Zugleich hat der Vorstand schriftlich 
zu versichern, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien. 
Die Betheiligung auf den weiteren Geschäftsantheil tritt mit der in Ge- 
mäßheit der vorstehenden Absätze erfolgten Eintragung in Kraft. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des §. 15 zur entsprechenden An- 
wendung.
	        
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