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Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut
bestimmt werden. Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu ver-
öffentlichen (§§. 12, 16).
§. 126.
Zu einer Erhöhung der Haftsumme bedarf es einer Mehrheit von drei
Viertheilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das Statut
kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
§. 127.
Eine Herabsetzung der Haftsumme kann nur unter Beobachtung der Be-
stimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens
im Falle der Auflösung maßgebend sind (§. 80 Absatz 2, §. 88 Absatz 1 bis 3).
Die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zum Genossenschaftsregister
erfolgt nicht vor Ablauf des im §. 88 Absatz 1 bezeichneten Jahres. Mit der
Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen. Zugleich hat
der Vorstand die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche
sich bei der Genossenschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben,
befriedigt oder sichergestellt sind.
§. 128.
Durch das Statut kann die Betheiligung des Genossen auf mehrere Ge-
schäftsantheile, unter Festsetzung der höchsten Zahl derselben, gestattet werden.
Die Bestimmung oder eine Abänderung derselben ist zu veröffentlichen
(§§. 12, 16).
§. 129.
Die Haftung eines Genossen, welcher auf mehr als einen Geschäftsantheil
betheiligt ist, erhöht sich auf das der Zahl der Geschäftsantheile entsprechende
Vielfache der Haftsumme.
§. 130.
Bevor der erste Geschäftsantheil erreicht ist, darf die Betheiligung des Ge-
nossen auf einen zweiten Geschäftsantheil seitens der Genossenschaft nicht zugelassen
werden. Das Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiteren Geschäftsantheile.
§. 131.
Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Geschäftsantheil betheiligt sein will,
hat darüber eine von ihm zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung abzugeben.
Die Erklärung ist von dem Vorstande nach der Zulassung des Genossen
zu dem weiteren Geschäftsantheile behufs Eintragung des letzteren in die Liste der
Genossen dem Gerichte (§. 10) einzureichen. Zugleich hat der Vorstand schriftlich
zu versichern, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien.
Die Betheiligung auf den weiteren Geschäftsantheil tritt mit der in Ge-
mäßheit der vorstehenden Absätze erfolgten Eintragung in Kraft.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des §. 15 zur entsprechenden An-
wendung.