Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann 
bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer 
Vertreter bestellt werden. Derselbe ist befugt, alle Parteirechte zum Zweck der 
Durchführung des Feststellungsverfahrens wahrzunehmen. Eine Befugniß zur 
Empfangnahme von Zahlungen steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt, wenn 
der Aufenthaltsort des gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Schieds- 
gerichts weit entfernt ist. Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen 
selbst zu hören. Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergericht- 
liche Kosten. 
Mündliche Verhandlung. 
§. 10. 
Die Entscheidung kann ohne muündliche Verhandlung erfolgen, wenn alle 
Betheiligten auf eine solche ausdrücklich verzichten. « 
Im Uebrigen erfolgt die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung 
vor dem Schiedsgericht. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. 
Die Betheiligten werden von dem Termin, in der Regel mittelst einge- 
schriebenen Briefes, mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres 
Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Ein Ausweis 
hierüber muß zu den Akten gebracht werden. 
Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für 
angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich 
knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen. 
Ort der Verhandlung. 
§. 11. 
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schieds- 
gerichts statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer 
Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirks zu berufen, wenn dies zur Ersparung 
von Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erleichterung 
der Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint. 
Oeffentlichkeit des Verfahrens. 
§. 12. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent- 
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, 
wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der 
Sittlichkeit für angemessen erachtet.  
Die Vorschriften der §§. 176 bis 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über 
die Aufrechthaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber die 
Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig die Aufsichtsbehörde (§. 25 
Abatz 1).
	        
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