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Reichs-Gesetzblatt.
No. 37.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs-
amts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung. S. 209.
(Nr. 1927). Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des
Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts= und
Altersversicherung (§. 133 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Vom
20. Dezember 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 133 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
1. Für die Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung wird im
Reichs-Versicherungsamt eine besondere Abtheilung errichtet, deren Verfügungen
und Entscheidungen unter der Bezeichnung
Das Reichs-Versicherungsamt.
Abtheilung für Invaliditäts- und Altersversicherung.
ergehen.
2. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden dieser Abtheilung. Der Letztere
leitet die besonderen Geschäfte der Abtheilung unter der Oberleitung des Präsi-
denten des Reichs-Versicherungsamts. Dem Abtheilungsvorsitzenden stehen inner-
halb des Geschäftsbereichs der Abtheilung die durch die Verordnungen vom
5. August 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) und vom 13. November 1887 (Reichs-
Gesetzbl. S. 523) dem Vorsitzenden des Reichs-Versicherungsamts beigelegten
Befugnisse zu.
3. Auf das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs-
amts bei Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung finden die Ver-
ordnungen vom 5. August 1885 und vom 13. November 1887, soweit sich nicht
aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergiebt, mit der Maßgabe ent-
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Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1890.