Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 209 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 37. 
  
  
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs- 
amts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung. S. 209. 
  
(Nr. 1927). Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des 
Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts= und 
Altersversicherung (§. 133 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Vom 
20. Dezember 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 133 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts 
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen 
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
1. Für die Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung wird im 
Reichs-Versicherungsamt eine besondere Abtheilung errichtet, deren Verfügungen 
und Entscheidungen unter der Bezeichnung 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Abtheilung für Invaliditäts- und Altersversicherung. 
ergehen. 
2. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden dieser Abtheilung. Der Letztere 
leitet die besonderen Geschäfte der Abtheilung unter der Oberleitung des Präsi- 
denten des Reichs-Versicherungsamts. Dem Abtheilungsvorsitzenden stehen inner- 
halb des Geschäftsbereichs der Abtheilung die durch die Verordnungen vom 
5.  August 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) und vom 13. November 1887 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 523) dem Vorsitzenden des Reichs-Versicherungsamts beigelegten 
Befugnisse zu. 
3. Auf das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs- 
amts bei Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung finden die Ver- 
ordnungen vom 5. August 1885 und vom 13. November 1887, soweit sich nicht 
aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergiebt, mit der Maßgabe ent- 
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Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1890.