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§. 20.
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs-
kommission durch Ertheilung des Prädikats „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“
nach Mehrheit der Stimmen.
Jede Stimme muß im Prüfungshefte vermerkt werden.
§. 21.
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die
ganze Prüfung nicht bestanden. Sie müssen bei Wiederholung der Prüfung auch
die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen; wird jedoch die Prüfung
binnen Jahresfrist vor derselben Kommission wiederholt, so kann diese von einer
nochmaligen Prüfung in solchen Abschnitten, in welchen der Prüfling früher
bestanden hat, absehen.
§. 22.
Die Prüfungskommission kann nach Mehrheit der Stimmen einzelnen
Prüflingen, welche in allen Prüfungsabschnitten bestanden haben, für den
Gesammtausfall der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zu-
erkennen.
§. 23.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission
ausgefertigtes Prüfungszeugniß.
Auf Grund der Prüfungszeugnisse werden nach näherer Bestimmung der
Landesregierung die Befähigungszeugnisse (§. 31 der Gewerbeordnung) aus-
gefertigt.
Bei Aushändigung der Befähigungszeugnisse höherer Klassen sind diejenigen
der niederen Klassen zurückzubehalten.
Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom
Reichskanzler festgestellt.
§. 24.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung erst
nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, jedoch nicht unter drei
Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden.
Einem Prüflinge, welcher während der Prüfung zurücktritt, kann, sofern
nicht der Fall des §. 18 vorliegt, von der Prüfungskommission gestattet werden,
die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. Ist der Rücktritt
erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung erfolgt, und
wird die Prüfung binnen Jahresfrist vor derselben Kommission wiederholt, so
kann diese von einer nochmaligen Prüfung in Abschnitten, in welchen der Prüfling
früher bestanden hat, absehen.
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln,
Geräthe u. s. w. benutzt, oder wer seinen Mitprüflingen hilft oder unerlaubte