Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 20. 
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs- 
kommission durch Ertheilung des Prädikats „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ 
nach Mehrheit der Stimmen. 
Jede Stimme muß im Prüfungshefte vermerkt werden. 
§. 21.  
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die 
ganze Prüfung nicht bestanden. Sie müssen bei Wiederholung der Prüfung auch 
die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen; wird jedoch die Prüfung 
binnen Jahresfrist vor derselben Kommission wiederholt, so kann diese von einer 
nochmaligen Prüfung in solchen Abschnitten, in welchen der Prüfling früher 
bestanden hat, absehen. 
§.   22. 
Die Prüfungskommission kann nach Mehrheit der Stimmen einzelnen 
Prüflingen, welche in allen Prüfungsabschnitten bestanden haben, für den 
Gesammtausfall der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zu- 
erkennen. 
  §. 23. 
 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission 
ausgefertigtes Prüfungszeugniß. 
Auf Grund der Prüfungszeugnisse werden nach näherer Bestimmung der 
Landesregierung die Befähigungszeugnisse (§. 31 der Gewerbeordnung) aus- 
gefertigt. 
Bei Aushändigung der Befähigungszeugnisse höherer Klassen sind diejenigen 
der niederen Klassen zurückzubehalten. 
Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom 
Reichskanzler festgestellt. 
§. 24. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung erst 
nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, jedoch nicht unter drei 
Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. 
Einem Prüflinge, welcher während der Prüfung zurücktritt, kann, sofern 
nicht der Fall des §. 18 vorliegt, von der Prüfungskommission gestattet werden, 
die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. Ist der Rücktritt 
erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung erfolgt, und 
wird die Prüfung binnen Jahresfrist vor derselben Kommission wiederholt, so 
kann diese von einer nochmaligen Prüfung in Abschnitten, in welchen der Prüfling 
früher bestanden hat, absehen.   
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln, 
Geräthe u. s. w. benutzt, oder wer seinen Mitprüflingen hilft oder unerlaubte
	        
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