Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 50 — 
 
  
Nummer 
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses  
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände Gold 
österreichisch-ungarischen per 100 kg 
Zolltarifs.   
261. (bis) Draht: 
a) in der Stärke von 1.5 mmn und mehr . . .... .. . ... 4.— 
Anmerkung: Walzdraht über 4 mm für Draht- 
ziehereien auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungs- 
wege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen 3.— 
b) in der Stärke von weniger als 1.5 mm bis 0.5 mm. 5.— 
) in der Stärke von weniger als 0.5 m. 5.— 
Anmerkung: Klratzendraht unter 1.5 mm beim Be- 
zuge für Kratzenfabriken auf Erlaubnißschein unter den im 
Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kon- 
trolen . .. .. ... .... ..... ... .... ... . . .. 1.50 
d) gefirnißt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, ver- 
nickelt: 
1. in der Stärke von 1.5 mm und mehr . 6. — 
2. in der Stärke von weniger als 1.5 mm. 7.— 
262. Gemeiner Eisenguß: 
a) roh, unbearbeitet . . . . . . . . . . . .... . .. . .. . .. .. . .. 2. — 
b) gescheuert oder grob angestrichen; gebohrt oder an ein- 
zelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht oder 
gehobelt) auch ornamentirter Rohguß, nicht unter 
Nr. 270 gehörigeren 4.— 
mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem 
gemeinen Eisenguß ... . .. . . . . . . . .. . .. . . . . ... 2.— 
c) abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, 
verzinkt, verbleit, emaillirt oder fein angestrichen 8.— 
emaillirtes Kochgeschirt aus Gußeisen 6.50 
Die unter b und c genannten Waaren auch mit 
lediglich zur Verbindung nothwendigen schmiedeeisernen 
Bestandtheilen, oder in Verbindung mit Holz. 
263. Gemeine Eisen= und Stahlwaaren, d. i. aus schmiedbarem 
Eisenguß, aus Stahlguß, aus Schmiedeisen oder Stahl, 
soweit sie nicht unter die nachfolgenden Nummern fallen: 
a) rauh, auch gescheuert .. . . . . . . . . . . . . . ... .. .. ... 4. — 
b) grob angestrichen ... . .. 4. — 
  
 
	        
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