Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 736. 
Die Vorschriften der §§. 734, 735 kommen zur Anwendung ohne Unterschied, 
ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben 
befinden oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen. 
§. 737. 
Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einen 
Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffes eine 
Folge des Zusammenstoßes war. 
§. 738. 
Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden und 
haben die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten 
erfüllt, so ist der Rheder des Schiffes von der Verantwortung für den Schaden frei, 
welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist. 
§. 739. 
Die Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn mehr als 
zwei Schiffe zusammenstoßen. 
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung 
des einen Schiffes verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Schaden, 
welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffes mit einem 
anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffes mit einem dritten verursacht ist. 
Achter Abschnitt. 
Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. 
§. 740. 
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, 
nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von ihr verlassen waren, 
von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese 
Personen Anspruch auf Bergelohn. 
Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe 
dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben diese nur Anspruch auf Hülfslohn. 
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffes steht ein 
Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu. 
§. 741. 
Wird noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge- oder 
Hülfslohns geschlossen, so kann der Vertrag wegen erheblichen Uebermaßes der 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 64
	        
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