Reichs - Gesetzblatt.
Nr. 12.
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Etatsjahr 1897/98. S. 49. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 74. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts -
Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1897/98. S. 75.
(Nr. 2367.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Etatsjahr
1897/98. Vom 31. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts - Etat für das
Etatsjahr 1897/98 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 1 307 576 039 Mark, nämlich
auf 1 168 210 562 Mark an fortdauernden,
auf 91 905 543 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 47 459 934 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
in Einnahme
auf 1 307 576 039 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Besoldungs - Etat für das
Reichsbank - Direktorium für die Zeit vom 1. April 1897 bis 31. März 1898
wird auf 138.000 Mark festgestellt.
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Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1897.