Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

 
Reichs - Gesetzblatt. 
Nr. 12. 
    
  
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Etatsjahr 1897/98. S. 49. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 74. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts - 
Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1897/98. S. 75. 
  
(Nr. 2367.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Etatsjahr 
1897/98. Vom 31. März 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts - Etat für das 
Etatsjahr 1897/98 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 1 307 576 039 Mark, nämlich 
auf 1 168 210 562 Mark an fortdauernden, 
auf 91 905 543 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 47 459 934 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
in Einnahme 
auf 1 307 576 039 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Besoldungs - Etat für das 
 Reichsbank - Direktorium für die Zeit vom 1. April 1897 bis 31. März 1898 
wird auf 138.000 Mark festgestellt. 
Reichs - Gesetzbl. 1897. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1897.
	        
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