Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr. 2458.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1898. Vom 31. März 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das 
 Rechnungsjahr vom 1. April 1898 bis 31. März 1899 wird in Einnahme und 
Ausgabe, wie folgt, festgesetzt: 
1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auf .. .. .. . 5 965 200 Mark, 
2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf. .. . .. . 1 394 100 Mark, 
3. für das Schutzgebiet von Togo auf .. . . . . . . . 550 000 Mark, 
4. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf. 5 000 600 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. H., den 31. März 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 

	        
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