Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 230b. 
Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte nicht vor dem 
Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch be— 
friedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern 
oder die Aufhebung eines Vertrags herbeizuführen, so kann er ver- 
langen, daß die Frist im Urtheile bestimmt wird. 
Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung 
einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, daß der Beklagte 
nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte 
Sicherheit leistet, sowie im Falle des §. 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage. 
69. Hinter §. 231 werden folgende Vorschriften eingestellt:
 
70. Der 
71. Im §. 233 wird hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt: 
§. 231 a. 
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung ab- 
hängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf 
Räumung eines Grundstücks, eines Wohnraums oder eines anderen 
Raumes an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft, so kann Klage 
auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden. 
§. 231 b. 
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach 
Erlassung des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige 
Entrichtung erhoben werden. 
§ 231c. 
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§. 231a, 
231b erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgniß 
gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung 
entziehen werde. 
§. 232 Abs. 2 wird aufgehoben. 
Der Termin soll nur soweit hinausgerückt werden, als es zur 
Wahrung der Einlassungsfrist geboten erscheint. 
72.  Im §. 234 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einem Monate“ ersetzt durch 
die Worte: 
„zwei Wochen“. 
73. Im §. 235 wird die Nr. 3 gestrichen. 
Als §. 235 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit ist eine Aenderung der 
Klage nur zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder wenn nach 
dem Ermessen des Gerichts durch die Aenderung die Vertheidigung 
des Beklagten nicht wesentlich erschwert wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 49
	        
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