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§. 230b.
Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte nicht vor dem
Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch be—
friedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern
oder die Aufhebung eines Vertrags herbeizuführen, so kann er ver-
langen, daß die Frist im Urtheile bestimmt wird.
Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung
einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, daß der Beklagte
nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte
Sicherheit leistet, sowie im Falle des §. 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
69. Hinter §. 231 werden folgende Vorschriften eingestellt:
70. Der
71. Im §. 233 wird hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt:
§. 231 a.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung ab-
hängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf
Räumung eines Grundstücks, eines Wohnraums oder eines anderen
Raumes an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft, so kann Klage
auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
§. 231 b.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach
Erlassung des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige
Entrichtung erhoben werden.
§ 231c.
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§. 231a,
231b erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgniß
gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung
entziehen werde.
§. 232 Abs. 2 wird aufgehoben.
Der Termin soll nur soweit hinausgerückt werden, als es zur
Wahrung der Einlassungsfrist geboten erscheint.
72. Im §. 234 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einem Monate“ ersetzt durch
die Worte:
„zwei Wochen“.
73. Im §. 235 wird die Nr. 3 gestrichen.
Als §. 235 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit ist eine Aenderung der
Klage nur zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder wenn nach
dem Ermessen des Gerichts durch die Aenderung die Vertheidigung
des Beklagten nicht wesentlich erschwert wird.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 49