Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 271 — 
82. Als §. 264 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine 
Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern 
nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch 
durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§. 410 ff. geführt werden. 
83. Im §. 266 Abs. 1 werden die Worte „zur eidlichen Versicherung der 
Wahrheit der Behauptung“ ersetzt durch die Worte: 
„zur Versicherung an Eidesstatt“. 
84. An die Stelle des §. 274 treten folgende Vorschriften: 
Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend 
gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung 
nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die Ver- 
handlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter 
Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung erfolgen. 
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung 
des Urtheils nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden. 
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Entscheidung über die 
Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangs- 
vollstreckung als Endurtheil anzusehen. 
In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vor- 
behalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem 
war, ist das frühere Ürtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch 
abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger 
ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die 
Vollstreckung des Urtheils oder durch eine zur Abwendung der Voll— 
streckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den 
Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend 
machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der 
Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. 
85. Als §. 276 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§. 2014, 
2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter 
dem Vorbehalte der beschränkten Haftung ergehende Verurtheilung des 
Erben nicht ausgeschlossen. 
Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im 
Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden. Ehegatten 
nach dem §. 1489 Abs. 2 und den §§. 2014, 2015 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zustehen. 
86. An die Stelle des §. 282 Abs. 1 Satz 2 tritt folgende Vorschrift: 
Versäumnißurtheile, Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses 
erlassen werden, sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der 
49*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.