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§. 670.
Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der
Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist zur
Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut ein gegen den Ehemann
ergangenes Urtheil erforderlich und genügend.
§. 670 g.
Betreibt die Ehefrau selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut und in das Gesammtgut
ein gegen die Ehefrau ergangenes Urtheil genügend, es sei denn, daß
zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemanns
gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Ein-
willigung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.
§. 670h.
Ist der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung, der Er-
rungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten,
nachdem ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit
rechtshängig geworden ist, so finden auf die Ertheilung einer in An-
sehung des eingebrachten Gutes der Ehefrau vollstreckbaren Ausfertigung
des Urtheils für oder gegen den Ehemann die Vorschriften der §§. 665,
666—668 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer in Ansehung des Ge-
sammtguts vollstreckkaren Ausfertigung, wenn die allgemeine Güter-
gemeinschaft oder die Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten ist, nachdem
ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit rechtshängig
geworden ist.
§. 670i.
Nach der Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Er-
rungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist vor der Aus-
einandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut nur zu-
lässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte
zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung
verurtheilt sind.
§. 670k.
Ist die Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Er-
rungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft nach der Be-
endigung eines Rechtsstreits des Ehemanns eingetreten, so finden auf
die Ertheilung einer in Ansehung des Gesammtguts vollstreckbaren
Ausfertigung des Urtheils gegen die Ehefrau die Vorschriften der
§§. 665, 666 —668 entsprechende Anwendung.