Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 670. 
Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der 
Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist zur 
Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut ein gegen den Ehemann 
ergangenes Urtheil erforderlich und genügend. 
§. 670 g. 
Betreibt die Ehefrau selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur 
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut und in das Gesammtgut 
ein gegen die Ehefrau ergangenes Urtheil genügend, es sei denn, daß 
zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemanns 
gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Ein- 
willigung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war. 
§. 670h. 
Ist der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung, der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten, 
nachdem ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit 
rechtshängig geworden ist, so finden auf die Ertheilung einer in An- 
sehung des eingebrachten Gutes der Ehefrau vollstreckbaren Ausfertigung 
des Urtheils für oder gegen den Ehemann die Vorschriften der §§. 665, 
666—668 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer in Ansehung des Ge- 
sammtguts vollstreckkaren Ausfertigung, wenn die allgemeine Güter- 
gemeinschaft oder die Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten ist, nachdem 
ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit rechtshängig 
geworden ist. 
§. 670i. 
Nach der Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist vor der Aus- 
einandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut nur zu- 
lässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte 
zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung 
verurtheilt sind. 
§. 670k. 
Ist die Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft nach der Be- 
endigung eines Rechtsstreits des Ehemanns eingetreten, so finden auf 
die Ertheilung einer in Ansehung des Gesammtguts vollstreckbaren 
Ausfertigung des Urtheils gegen die Ehefrau die Vorschriften der 
§§. 665, 666 —668 entsprechende Anwendung.
	        
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