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Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt
darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß
des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhandlung sich eingelassen
oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt, so ist glaub-
haft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei be-
kannt geworden sei.
§. 45.
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte
angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig
wird, das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. Einer Ent-
scheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für be-
gründet hält.
§. 46.
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen.
Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird,
findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbe-
gründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
§. 47.
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche
Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten.
§. 48.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch
dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber
von einem Verhältnisse Anzeige macht, welches seine Ablehnung rechtfertigen könnte,
oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft
Gesetzes ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.
§. 49.
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Gerichtsschreiber entsprechende
Anwendungj die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem der Gerichts-
schreiber angestellt ist.