Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Ist das oberste Schiffsdeck von Eisen, so dürfen in dem Raume un- 
mittelbar unter demselben Auswanderer nur untergebracht werden, wenn das 
eiserne Deck mit einem fest darauf verbolzten hölzernen Schutzdeck von mindestens 
7 Centimeter Dicke versehen ist. 
Oberhalb der jeweilig für die Auswanderer bestimmten Räume darf kein 
Vieh als Ladung untergebracht werden. 
§. 9 
Die Eingänge vom Deck zu den Auswandererräumen müssen mit dicht- 
anschließenden Kappen von genügender Höhe oder dementsprechenden Einrich- 
tungen versehen sein. 
Aus jeder zwischen festen Querwänden liegenden Abtheilung eines Aus- 
wandererdecks muß eine im Lichten mindestens 0,80 Meter breite, mit festen Gelän- 
dern versehene Treppe unmittelbar auf das Deck führen. Faßt solche Abtheilung 
mehr als einhundert Personen, so muß für jedes Hundert eine solche Treppe vor- 
handen sein; faßt die Abtheilung mehr als vierhundert Personen, so müssen für 
je einhundertundfünfzig Personen eine Treppe, mindestens aber deren vier vor- 
handen sein. 
§. 10. 
Dem zur Unterbringung der Auswanderer bestimmten Deck muß für die 
nothwendigen Verrichtungen genügendes Tageslicht zugeführt werden. Das Licht 
kann außer durch Seitenfenster auch von obenher eingeführt werden. 
Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sind diese Räume gehörig zu 
beleuchten, und zwar müssen für je einhundert Personen mindestens zwei starke 
Laternen verwendet werden. Die Erleuchtung mit offenem Lichte oder mit 
explodirbaren Stoffen, wie Petroleum, Spiritus, Acetylen u. s. w., ist verboten. 
Bei der Verwendung elektrischen Lichtes sind in jeder Abtheilung des Auswanderer- 
decks mindestens zwei Nothlichter zu brennen. 
§. 11. 
Für jede der im §. 9 Absatz 2 bezeichneten Abtheilungen müssen zwei 
Luftzieher (Ventilatoren) von mindestens 30 Centimeter Durchmesser vorhanden sein, 
von welchen der eine zum Einlassen, der andere zum Auslassen der Luft dient, 
und welche so hoch über das Deck hervorragen, daß die Luft ungehinderten Zu- 
tritt und Abzug hat. Das untere Ende der Luftzieher muß so angebracht sein, 
daß der kalte Luftstrom nicht unmittelbar auf Schlafkojen trifft. Sind mehr 
als einhundert Personen in der Abtheilung untergebracht, so muß nach Anordnung 
der Besichtiger oder des Untersuchungsarztes entweder die Zahl der Luftzieher 
entsprechend vermehrt oder ihr Querschnitt entsprechend erweitert werden. 
Andere Lüftungsvorrichtungen sind zulässig, falls mit denselben nach dem 
Ermessen der Besichtiger oder des Untersuchungsarztes mindestens die gleiche 
Wirkung erreicht wird. 
Zugänge. 
Erleuchtung. 
Luftwechsel.
	        
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