Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

vorhanden, eine Badewanne, ferner Wasserbehälter mit genügendem Wasser. 
Die Kojen müssen mindestens an einer vollen Längsseite einen freien Raum von 
mindestens 1 Meter Breite haben. Sie dürfen mit Ausnahme der Vorsätze nicht 
von Holz sein. Die oberen Kojen müssen, soweit sie an der Wand angebracht 
sind, zum Aufklappen eingerichtet sein. An jeder Koje muß ein Behälter für die 
Aufnahme von Trinkgefäßen und Arzneigläsern, sowie einer für Spei- und Urin— 
gläser vorhanden sein. 
§. 23. 
Die Deckaufgänge, Sonderabtheilungen, Kammern, Waschhäuser, Abtritte 
und Krankenräume sind als solche durch Anschläge zu bezeichnen, welche bei 
Räumen, die ausschließlich für Männer oder für Frauen bestimmt sind, dies 
ersichtlich machen müssen. 
III. Beköstigung der Auswanderer. 
§. 24. 
Die Beköstigung darf nicht den Auswanderern überlassen bleiben. Den— 
selben sind in mindestens drei täglichen regelmäßigen Mahlzeiten die Speisen ge— 
hörig zubereitet, in angemessener Abwechselung und in den aus dem Verhältnisse 
zu dem vorschriftsmäßig mitzunehmenden Proviante sich ergebenden Mengen zu 
verabreichen; auch ist die vorgeschriebene Menge Trinkwasser sowie das zum 
Essen und Trinken nöthige Geschirr zu liefern. 
§. 25. 
Auf jedem Schiffe muß sich mindestens ein erfahrener Koch für die Aus- 
wanderer befinden. 
Wenn deren Zahl mehr als einhundert beträgt, so ist entweder noch ein 
Hülfskoch anzustellen oder es sind einige dazu geeignete Reisende dem Koche als 
Gehülfen beizugeben. 
Der Koch muß der deutschen Sprache vollständig mächtig sein. 
§. 26. 
Jedes Schiff muß mit dem nöthigen Geschirre zur Herstellung und Aus- 
theilung der Speisen, sowie mit einer richtigen Waage und richtigen Gewichten 
versehen sein. Von den Kochtöpfen darf einer außer zum Wasserkochen nur zur 
Bereitung von Thee und Kaffee benutzt werden. 
§. 27. 
Jedes Schiff muß Wasser und Proviant, Brenn= und Leuchtmaterial für 
die wahrscheinliche längste Dauer der Reise in den im Anhang A verzeichneten 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 15 
Bezeichnung der 
Räume. 
Beköstigung. 
Koch. 
Geschirr. 
Waseer, 
Proviant u. s. w.
	        
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