vorhanden, eine Badewanne, ferner Wasserbehälter mit genügendem Wasser.
Die Kojen müssen mindestens an einer vollen Längsseite einen freien Raum von
mindestens 1 Meter Breite haben. Sie dürfen mit Ausnahme der Vorsätze nicht
von Holz sein. Die oberen Kojen müssen, soweit sie an der Wand angebracht
sind, zum Aufklappen eingerichtet sein. An jeder Koje muß ein Behälter für die
Aufnahme von Trinkgefäßen und Arzneigläsern, sowie einer für Spei- und Urin—
gläser vorhanden sein.
§. 23.
Die Deckaufgänge, Sonderabtheilungen, Kammern, Waschhäuser, Abtritte
und Krankenräume sind als solche durch Anschläge zu bezeichnen, welche bei
Räumen, die ausschließlich für Männer oder für Frauen bestimmt sind, dies
ersichtlich machen müssen.
III. Beköstigung der Auswanderer.
§. 24.
Die Beköstigung darf nicht den Auswanderern überlassen bleiben. Den—
selben sind in mindestens drei täglichen regelmäßigen Mahlzeiten die Speisen ge—
hörig zubereitet, in angemessener Abwechselung und in den aus dem Verhältnisse
zu dem vorschriftsmäßig mitzunehmenden Proviante sich ergebenden Mengen zu
verabreichen; auch ist die vorgeschriebene Menge Trinkwasser sowie das zum
Essen und Trinken nöthige Geschirr zu liefern.
§. 25.
Auf jedem Schiffe muß sich mindestens ein erfahrener Koch für die Aus-
wanderer befinden.
Wenn deren Zahl mehr als einhundert beträgt, so ist entweder noch ein
Hülfskoch anzustellen oder es sind einige dazu geeignete Reisende dem Koche als
Gehülfen beizugeben.
Der Koch muß der deutschen Sprache vollständig mächtig sein.
§. 26.
Jedes Schiff muß mit dem nöthigen Geschirre zur Herstellung und Aus-
theilung der Speisen, sowie mit einer richtigen Waage und richtigen Gewichten
versehen sein. Von den Kochtöpfen darf einer außer zum Wasserkochen nur zur
Bereitung von Thee und Kaffee benutzt werden.
§. 27.
Jedes Schiff muß Wasser und Proviant, Brenn= und Leuchtmaterial für
die wahrscheinliche längste Dauer der Reise in den im Anhang A verzeichneten
Reichs= Gesetzbl. 1898. 15
Bezeichnung der
Räume.
Beköstigung.
Koch.
Geschirr.
Waseer,
Proviant u. s. w.