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Von dem Offizier kann während der Dauer der vorübergehenden Ein—
quartierung in der Umgegend des Remontedepots zu allen dienstlichen Fahrten
nach demselben etc. und zurück ein Einspänner beansprucht werden.
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche
zu für die Wegestrecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und
von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen
der Station und dem Quartierorte mehr als ein Kilometer beträgt.
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den
Uebungsreisen des Generalstabs und der Kriegsakademie sowie bei den Kavallerie-
Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (siehe d) die
erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden.
Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel
Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Ladungsfähigkeit (siehe d)
nöthig sind.
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse
bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen.
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt
durch das Gesammtgewicht der zu befördernden Gegenstände, anderentheils durch
die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungsfähigkeit
der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen auf
die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht
außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, hat
ein Einspänner bis 600 Kilogramm,
ein Zweispänner von 600 bis 1000 Kilogramm
ein Dreispänner von 1000 bis 1400 Kilogramm
ein Vierspänner........ von 1400 bis 1800 Kilogramm
zu laden.
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Anforderung von Vorspann für größere Transporte kann die
Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als
Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden.
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse.
Ein Einspänner ist zu stellen zur Beförderung:
1. der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnieführer und
der Führer von Rekruten= etc. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens
90 Mann) auf Märschen,
2. der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen oder
nicht rationsberechtigten Verwaltungsbeamten, der Auditeure und der
Geistlichen,