Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Von dem Offizier kann während der Dauer der vorübergehenden Ein— 
quartierung in der Umgegend des Remontedepots zu allen dienstlichen Fahrten 
nach demselben etc. und zurück ein Einspänner beansprucht werden. 
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche 
zu für die Wegestrecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und 
von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen 
der Station und dem Quartierorte mehr als ein Kilometer beträgt. 
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den 
Uebungsreisen des Generalstabs und der Kriegsakademie sowie bei den Kavallerie- 
Uebungsreisen dürfen unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (siehe d) die 
erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden. 
Marinekommandos haben zur Fortschaffung des Seegepäcks auf soviel 
Fuhrwerke Anspruch, als unter Berücksichtigung der Ladungsfähigkeit (siehe d) 
nöthig sind. 
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse 
bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen. 
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt 
durch das Gesammtgewicht der zu befördernden Gegenstände, anderentheils durch 
die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungsfähigkeit 
der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen auf 
die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht 
außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas Anderes bedingen, hat 
ein Einspänner bis 600 Kilogramm, 
ein Zweispänner  von 600 bis 1000  Kilogramm 
ein  Dreispänner von 1000 bis 1400 Kilogramm 
ein  Vierspänner........ von 1400 bis 1800 Kilogramm 
zu laden. 
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden. 
Bei der Anforderung von Vorspann für größere Transporte kann die 
Gestellung von Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als 
Ersatz für unbrauchbare oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden. 
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse. 
Ein Einspänner ist zu stellen zur Beförderung: 
1. der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnieführer und 
der Führer von Rekruten= etc. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 
90 Mann) auf Märschen, 
2. der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen oder 
nicht rationsberechtigten Verwaltungsbeamten, der Auditeure und der 
Geistlichen,
	        
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