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land ausgestellt werden, dem Ablader, bei den im Ausland aus-
gestellten Urkunden dem Empfänger der Sendung ob.
S. 30c.
Wird eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland ausgestellt, so
ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Rheder aus-
zuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung
der Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist.
Hat der Rheder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an
seine Stelle der inländische Vertreter.
S. 30d.
Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland ausgestellten
Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ab-
lader erfolgt, bei im Ausland ausgestellten binnen drei Tagen, nach-
dem die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt
ist. Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe zu entrichten ist, sind
während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
S. 30e.
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten
Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber
des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage
des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des
Schriftstücks zu bewirken.
§ 30f.
Die im F§. 30a gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Ver-
wendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig ab-
gestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des
Bundesraths.
Dem Bundesrathe steht auch die Bestimmung darüber zu, ob
und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung
von Stempelzeichen erfolgen darf.
§. 30 g.
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe
bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen
Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt.
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage Jeden, der
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht
rechtzeitig erfüllt.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 49