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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hun= Tau-
dert. send. Nark.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
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1—
4
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Den Kauf- und sonstigen An—
schaffungsgeschäften steht gleich die
bei Errichtung einer Aktiengesell-
schaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien erfolgende Zutheilung
der Aktien auf Grund vorher-
gehender Zeichnung, die bei Er-
richtung einer Aktiengesellschaft
stattfindende Uebernahme der Aktien
durch die Gründer und die Aus-
reichung von Werthpapieren an
den ersten Erwerber.
Ermäßigung.
Hat ein Kontrahent nachweislich im
Arbitrageverkehr unter die Tarif-
nummer 4a 1, 2 und 4 fallende Ge-
genstände derselben Gattung im In-
lande gekauft und im Auslande verkauft
oder umgekehrt, oder an dem einen
Börsenplatze des Auslandes gekauft und
an dem anderen verkauft, so ermäßigt
sich die Stempelabgabe von jedem
dieser Geschäfte, soweit deren Werth-
beträge sich decken, zu Gunsten dieses
Kontrahenten für die unter Tarif-
nummer 4 1 und 2 fallenden Gegen-
stände um ein Zwanzigstel und für die
unter Tarifnummer 4a 4 fallenden
Gegenstände um ein Zehntel vom
Tausend, wenn die beiden einander
gegenüberstehenden Geschäfte zu festen
Kursen an demselben oder an zwei
unmittelbar auf einander folgenden
Börsentagen abgeschlossen sind. Es
macht keinen Unterschied, ob der Kon-
Reichs.= Gesetzbl. 1900
vom Werthe des Gegenstandes
des Geschäfts und zwar in
Abstufungen von
zu 4a 1 und 2:
0)20 Mark,
zu 4a 3: l00 Mark,
zu 4a 4: 0,30 Mark,
zu 40: 0),140 Mark
für je 1000 Mark oder
einen Bruchtheil dieses Be-
trags.
Der Werth des Gegen-
standes wird nach dem ver-
einbarten Kauf= oder
Lieferungspreise, sonst durch
den mittleren Börsen= oder
Marktpreis am Tage des
Abschlusses bestimmt. Die
zu den Werthpapieren ge-
hörigen Zins= und Gewinn-
antheilsscheine bleiben bei
Berechnung der Abgabe
außer Betracht.
Ausländische Werthe sind
nach den Vorschriften wegen
Erhebung des Wechsel-
stempels umzurechnen.
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