Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle An— 
wendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Ver— 
einbarung eingegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor dem 
Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll. 
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
G. 133ab. 
Die Vorschriften des §. 133aa finden keine Anwendung, wenn 
der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das 
Jahr bezieht. 
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für 
eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem 
Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß 
kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat. 
» §.133ac. 
Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushülfe ge— 
nommen, so finden die Vorschriften des F. 133aa keine Anwendung, 
es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten 
hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in 
einem solchen Falle für beide Theile gleich sein. 
Artikel 11. 
I. Im F. 134 der Gewerbeordnung wird als Abs. 3 eingeschaltet: 
In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des 
S. 114 Abfs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers 
für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. 
In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des 
verdienten Lohnes einzutragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minder- 
jährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem 
Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf das 
Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des F. 110 Satz 1 und 
des §. 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung. 
II. Im §. 134b Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird am Schlusse 
hinzugefügt: 
mit der Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage 
stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungs- 
behörde zugelassen werden. 
Artikel 12. 
Der §. 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz: 
Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, 
sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden
	        
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