Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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3. die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
4. falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu be— 
gonnenen oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den 
Tag der Eröffnung beziehungsweise des Beginns der Versicherungspflicht 
angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe ist 
eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen. 
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so ist die untere Verwaltungs- 
behörde befugt, den Unternehmer zu einer Auskunft über die Beschaffenheit des 
Betriebs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis 
zu einhundert Mark anzuhalten. 
In dem Betriebe hat der Unternehmer durch einen Aushang bekannt zu 
machen, welcher Berufsgenossenschaft und Sektion der Betrieb angehört, sowie 
die Adresse des Genossenschafts= und Sektionsvorstandes. Ist ein landwirthschaft- 
licher Betrieb an den gewerblichen Betrieb gemäß §. 9 angeschlossen, so ist in 
dem Aushange darauf hinzuweisen. 
G. 36. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke belegenen Be- 
trieb, über welchen die Anzeige (F. 35) erstattet ist, binnen einer Woche nach dem 
Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars derselben dem Vorstande 
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu überweisen. 
Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer 
anderen als der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft an, so ist dem Vor- 
stande dieser Genossenschaft, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes 
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers, eine 
Abschrift der Anzeige zuzustellen. 
Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere 
Verwaltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der von 
ihr in Gemäßheit des §. 35 Abs. 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß 
sie die im I. 35 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht. 
Genossenschaftskataster. 
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Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der versicherungspflichtigen Be- 
triebe (I. 11) und der später erfolgenden Ueberweisungen (I. 36) Genossenschafts- 
kataster zu führen. 
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- 
gängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. 
Den in das Kataster ausgenommenen Genossen werden vom Genossenschafts- 
vorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zu- 
gestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied- 
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