Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Umlage= und Erhebungsverfahren. 
g. 71. 
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge 
sind von den Genossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den Verwaltungskosten 
unter Berücksichtigung der auf Grund der §#§. 29, 30 etwa vorliegenden Ver- 
pflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf 
die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. 
Zu diesem Zwecke hat jedes Mitglied der Genossenschaft, soweit nicht 
gemäß §. 10% Abs. 2 Pauschbeträge der Berechnung der Beiträge zu Grunde 
zu legen oder Mindestbeiträge zu entrichten sind, binnen sechs Wochen nach 
Ablauf des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstand eine Nachweisung ein- 
zureichen, welche enthält: 
1. die während des abgelaufenen Rechnungsjahrs im Betriebe beschäftigten 
versicherten Personen und die von denselben verdienten Gehälter und 
Löhne, 
2. sofern nicht eine statutarische Bestimmung im Sinne des F. 104 Abs. 1 
getroffen ist, eine Berechnung der bei der Umlegung der Beiträge in 
Anrechnung zu bringenden Beträge der Gehälter und Löhne, 
3. die Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingeschätzt worden ist (I. 28). 
Durch Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Lohnnachweisungen 
viertel= oder halbjährlich eingereicht und fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher) geführt 
werden, aus welchen diese Nachweisungen entnommen werden können. Durch 
Statut kann ferner vorgeschrieben werden, daß diese Lohnlisten (Lohnbücher) 
drei Jahre lang aufzubewahren sind. 
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt deren Aufstellung durch den Genossen- 
schafts= beziehungsweise Sektionsvorstand. 
9. 72. 
Von dem Genossenschaftsvorstande wird auf Grund der ihm vorliegenden 
Nachweisungen G. 71) und der gemäß F. 10% Abs. 2 festgesetzten Pauschbeträge 
sowie unter Berücksichtigung der zu entrichtenden Mindestbeiträge eine summarische 
Gesammtnachweisung der im abgelaufenen Rechnungsjahre von den Mitgliedern 
der Genossenschaft beschäftigten versicherten Personen und der von denselben ver- 
dienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne aufgestellt und demnächst für 
jedes Genossenschaftsmitglied der Beitrag berechnet, welcher auf dasselbe zur 
Deckung des Gesammtbedarfs (I. 71 Abs. 1) entfällt. Bei denjenigen Genossen- 
schaftsmitgliedern, deren Betriebe durch die Vorschriften des §. 1 Abs. 1 
Ziffer 1, 2, 5, 7, J. 1a Abs. 2 der Versicherungspflicht erst unterstellt sind, wird, 
wenn sie einer bereits bestehenden Berufsgenossenschaft zugetheilt werden und sie 
einen Mindestbeitrag nicht zu entrichten haben (J. 104 Abs. 2), während der
	        
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