aufzusuchen und bei ihnen insbesondere auf die Anzeichen etwa vorhandener Blei-
erkrankung zu achten hat.
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheitserscheinungen
in Folge der Einwirkung des Betriebs, namentlich Zeichen von Bleivergiftung
aufweisen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter aber, die sich diesen Ein-
wirkungen gegenüber besonders empfindlich erweisen, dauernd von der Beschäfti-
gung in den Destillationsräumen, von den im §. 8 bezeichneten Verrichtungen
sowie von den Arbeiten bei der Beseitigung der Räumasche fernzuhalten.
§. 15.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand
sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch
einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, ver-
antwortlich.
Dieses Kontrolbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der
Arbeiter beauftragten Arztes,
3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts
jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung,
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag der Genesung,
6. die Tage und Ergebnisse der im §. 14 vorgeschriebenen allgemeinen
ärztlichen Untersuchungen.
g. 16.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Bestimmungen über
folgende Gegenstände zu erlassen:
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit.
nehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist nur außerhalb der
Arbeitsräume gestattet.
2. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten
einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor Hände und
Gesicht sorgfältig gewaschen haben.
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, welche
trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwider-
handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen
werden können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§. 134a der Gewerbe-
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung
aufzunehmen.
Reichs= Gesetzbl. 1900. 9