See-Anfallversicherungsgesetz.
J. Allgemeine Bestimmungen.
Umfang der Versicherung.
S. 1.
Personen, welche
1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen der Schiffsmann-
schaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs-
besatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder
Gehalt beziehen,
2. ohne zur Schiffsbesatzung zu gehören, auf deutschen Seefahrzeugen in
inländischen Häfen beschäftigt werden, soweit sie nicht auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen gegen Unfall versichert sind,
3. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Ein-
richtungen sowie in inländischen Betrieben für die Ausübung des
zbotsendienstes, für die Rettung oder Bergung von Personen oder
Sachen bei Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung oder
Instandhaltung der dem Seeverkehre dienenden Gewässer beschäftigt sind,
werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle einschließlich
derjenigen Unfälle, welche während des Betriebs in Folge von Elementarereignissen
eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Auf Personen in Seeschiffahrts= und anderen unter Abs. 1 fallenden Be-
trieben, welche wesentliche Bestandtheile eines der Unfallversicherung unterliegenden
sonstigen Betriebs sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Von den
Bestimmungen der §#. 2 ff. sind ferner ausgeschlossen die im §F. 1 des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge
von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten
Personen, Beamte, welche in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaats oder eines
Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind,
sowie andere Beamte eines Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für welche
die im §F. 12 a. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist.
Welche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes versicherungspflichtig sind, bestimmt
im Qweifel nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes (G. 28) das Reichs-
Versicherungsamt.