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Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule besteht, hinsichtlich des
Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung.
Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter achtzehn
Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und den
Schulbesuch zu überwachen.
G. 139 k.
Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens zwanzig
Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeits-
ordnung zu erlassen.
Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der 99. 134a, 134b
Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des §. 134c Abs. 1, Abs. 2
Satz 2 und 3, des §J. 1344 Abs. 1 und der §5. 134e, 1341 entsprechende An-
wendung.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §I§. 71 und 72 des
Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus
der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden.
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die
Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jederzeit zur
Einsicht vorgelegt werden muß.
Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
lassen worden sind, finden die Bestimmungen der I#. 134a, 134b Absl. 1
Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des F. 1340 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
und 3, des §F. 134e Abs. 2 und des F. 1341 entsprechende Anwendung. Die-
selben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Aus-
fertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und
auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden
der 9. 1344 Abs. 1 und der F. 134e Abs. 1 entsprechende Anwendung.
S 1391.
Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie in
anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des §. 128 An-
wendung.
§ 139m.
Die Bestimmungen der 899. 139c bis 139i finden auf den Geschäfts-
betrieb der Konsum- und anderer Vereine entsprechende Anwendung.
Titel VIII.
Gewerbliche Hülfskassen.
F. 140.
Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete
Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer Innung ver-