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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vervollständigung der Militär--Transport= Ordnung und des
Militärtarifs für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899. S. 207. — Bekanntmachung, betreffend
die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 210.
(Nr. 2774.) Bekanntmachung, betreffend Vervollständigung der Militär--Transport--Ordnung
und des Militärtarifs für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 15 und 108). Vom 11. Juni 1901.
Auf Grund Allerhöchster Verordnung vom 3. Juni 1901 sind die nachfolgenden
Bestimmungen über die Beförderung der im Mobilmachungsfalle behufs Er-
reichung des Gestellungsorts die Eisenbahn benutzenden Einberufenen und die
Entschädigung der Eisenbahnen für diese Leistung als Anlage IIIa in die Militär-
Transport-Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 einzufügen:
M. Tr. O. Anlage IIIa.
(Zu §. 32, 2.)
Bestimmungen
über
die Beförderung der im Mobilmachungstfalle behufs Erreichung
des Gestellungsorts die Eisenbahn benutzenden Einberufenen
und
die Entschädigung der Eisenbahnen für diese Leistung.
§. 1.
1. Alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder
anderen mechanischen Motoren betrieben werden, sind verpflichtet,
während des mobilen Verhältnisses die Einberufenen der bewaffneten
Macht (Heer und Marine) und des Landsturmes behufs Erreichung des
Reichs-Gesetzbl. 1901. 41
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1901.