Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 207 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 25. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vervollständigung der Militär--Transport= Ordnung und des 
Militärtarifs für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899. S. 207. — Bekanntmachung, betreffend 
die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 210. 
  
  
  
(Nr. 2774.) Bekanntmachung, betreffend Vervollständigung der Militär--Transport--Ordnung 
und des Militärtarifs für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 15 und 108). Vom 11. Juni 1901. 
Auf Grund Allerhöchster Verordnung vom 3. Juni 1901 sind die nachfolgenden 
Bestimmungen über die Beförderung der im Mobilmachungsfalle behufs Er- 
reichung des Gestellungsorts die Eisenbahn benutzenden Einberufenen und die 
Entschädigung der Eisenbahnen für diese Leistung als Anlage IIIa in die Militär- 
Transport-Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 einzufügen: 
M. Tr. O. Anlage IIIa. 
(Zu §. 32, 2.) 
  
Bestimmungen 
über 
die Beförderung der im Mobilmachungstfalle behufs Erreichung 
des Gestellungsorts die Eisenbahn benutzenden Einberufenen 
und 
die Entschädigung der Eisenbahnen für diese Leistung. 
  
§. 1. 
1. Alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder 
anderen mechanischen Motoren betrieben werden, sind verpflichtet, 
während des mobilen Verhältnisses die Einberufenen der bewaffneten 
Macht (Heer und Marine) und des Landsturmes behufs Erreichung des 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1901.
	        
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