Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes 
Werk angesehen. 
Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst 
von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 
§. 34. 
Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem 
der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden ist. 
§. 35. 
Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk 
erschienen oder anderweit veröffentlicht oder ob der wesentliche Inhalt eines Werkes 
öffentlich mitgetheilt worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung oder Mit- 
theilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat. 
Vierter Abschnitt. 
Rechtsverletzungen. 
§. 36. 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugniß 
des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder den wesent- 
lichen Inhalt eines Werkes öffentlich mittheilt, ist dem Berechtigten zum Ersatze 
des daraus entstehenden Schadens verfpflichtet. 
§. 37. 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugniß 
des Urhebers ein Werk öffentlich aufführt oder öffentlich vorträgt, ist dem Be— 
rechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche 
Verpflichtung trifft denjenigen, welcher vorsätzlich oder fahrlässig eine dramatische 
Bearbeitung, die nach §. 12 unzulässig ist, öffentlich aufführt. 
§. 38. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 
1. wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne 
Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt oder gewerbsmäßig 
verbreitet; 
2. wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne 
Einwilligung des Berechtigten ein Bühnenwerk, ein Werk der Ton- 
kunst oder eine dramatische Bearbeitung, die nach §. 12 unzulässig ist, 
öffentlich aufführt oder ein Werk, bevor es erschienen ist, öffentlich 
vorträgt.
	        
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