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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 45.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. S. 487.
(Nr. 2815.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus
Glasgow. Vom 8. November 1901.
Auf Grund des §. 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und der Be-
kanntmachung, betreffend die Ein= und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von
Cholera= und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) werden
hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in Vollzug
gesetzt:
1. Die Ein= und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen
Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder
Art aus Glasgow ist verboten.
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu
ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut ein-
geführt werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung.
Jedoch kann die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Des-
infektion abhängig gemacht werden.
3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
Berlin, den 8. November 1901,
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsk.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei
Reichs-Gesetzbl. 1901. 88
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1901.