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dem Gesetze vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 80),
dem Gesetze vom 25. Mai 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 194),
dem Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S 604),
dem Gesetze vom 23. Mai 1903 (Reichs- Gesetzbl. S. 241),
dem Gesetze vom 22. April 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 316)
enthalten sind, sowie aus den in dem Artikel 1 dieses Gesetzes vorgesehenen
Änderungen ergibt, unter der Überschrift „Reichsbeamtengesetz“ durch das Reichs-
Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind die zwischenzeitlich in der Behörden-
organisation eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Reichs-
beamtengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichs-
kanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3329.) Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Beamten,
welchen zur Zeit ihres Todes ein Anspruch auf Pension aus der Reichskasse im
Falle der Versetzung in den Ruhestand zugestanden hätte, sowie die Witwen und
die ehelichen oder legitimierten Kinder von ausgeschiedenen Beamten, welche kraft
gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des § 39 des Reichsbeamtengesetzes lebens-
längliche Pension aus der Reichskasse zu beziehen hatten, erhalten Witwen- und
Waisengeld.
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Hinterbliebenen
derjenigen Beamten und ausgeschiedenen Beamten, welche nur nebenamtlich im
Reichsdienst angestellt gewesen sind.