Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Einrichtungen vorzuführen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das 
Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken und 
Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen. 
Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes 
Werk der bildenden Künste oder der Photographie hervorbringt, hat die im Abs. 1 
bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des 
Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben. 
§ 16. 
Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigen- 
tümliche Schöpfung hervorgebracht wird. 
§  17. 
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, 
gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen 
Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. 
§ 18. 
Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nach- 
bauens zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird. 
Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger 
gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist 
das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, so darf, solange der Urheber lebt, 
unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 die Vervielfältigung nur im Wege der 
Photographie erfolgen. 
Verboten ist es, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers 
des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anzubringen, die zu Ver- 
wechselungen Anlaß geben kann. 
§  19. 
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke 
in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder 
Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des 
Inhalts aufgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen noch bleibend 
öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht. 
Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie 
auf dem Werke genannt ist, deutlich anzugeben. 
§  20. 
Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffent- 
lichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende 
Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bau- 
werk erfolgen.
	        
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