Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe von sechs 
Monaten nach der Zustellung Einspruch bei der obersten Militärver- 
waltungsbehörde des Kontingents eingelegt ist. 
Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften der §§ 203, 
206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwal- 
tungsbehörde des Kontingents. 
Für die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht 
auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 
§  36. 
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind 
die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
darüber maßgebend: 
1. ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen, ob 
eine Dienstbeschädigung durch den Krieg herbeigeführt ist; 
2. ob der Tod mit den Folgen einer Dienstbeschädigung zusammenhängt; 
3. ob der Verstorbene zum Feld- oder Besatzungsheere gehört hat. 
Über die in Nr. 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet innerhalb der obersten 
Militärverwaltungsbehörde das gemäß § 40 des Offizierpensionsgesetzes und § 43 
des Mannschaftsversorgungsgesetzes gebildete Kollegium des betreffenden Kontin- 
gents endgültig. 
§ 37. 
Sind die in diesem Gesetze bezeichneten Personen, deren Hinterbliebenen 
ein Anspruch auf Versorgung zusteht, auf dienstlichen Seereisen verwendet gewesen, 
so finden auf die Hinterbliebenen die Vorschriften des zweiten Teiles dieses Ge- 
setzes, sind sie gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten ver- 
wendet gewesen, so finden auf sie die Vorschriften des dritten Teiles dieses 
Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Zweiter Teil. 
Kaiserliche Marine. 
§ 38. 
Auf die Hinterbliebenen von Angehörigen der Kaiserlichen Marine finden 
die §§ 1 bis 37 mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. 
§  39. 
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militär- 
verwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der 
Kaiserlichen Marine von der obersten Marineverwaltungsbehörde ausgeübt.
	        
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