Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 229 — 
§  40. 
Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Offizieren die Deckoffiziere der 
Kaiserlichen Marine vorbehaltlich der Vorschriften des § 43 gleich. 
§ 41. 
Dem nach § 13,1 berechneten Betrage des Witwengeldes treten für die 
Witwe einer der im § 56 des Mannschaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Personen, 
falls diese als Rentenempfänger verstorben ist, auch vierzig vom Hundert des- 
jenigen Betrags hinzu, den der Verstorbene infolge der ebenda vorgeschriebenen 
Erhöhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Ausscheiden aus 
dem aktiven Dienste eingetreten, so wird das Witwengeld auch um 15/100 der von 
dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulagen 
erhöht und steigt weiter bei Witwen von Kapitulanten mit mehr als achtzehn- 
jähriger Dienstzeit für jedes weitere Dienstjahr auch um 9/1000 bis höchstens 30/100 
der zuletzt bezogenen Dienstalters-, Seefahr- und Fachzulagen. 
Die Kürzungsgrenze des § 15 Abs. 2 erhöht sich im Falle des Abs. 1 Satz 1 
auch um denjenigen Betrag, welcher von der Dienstalters-, Seefahr- und Fach- 
zulage bei der Berechnung der Erhöhung des Witwengeldes berücksichtigt ist, im 
Falle des Abs. 1 Satz 2 um 75/200 der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Dienst- 
alters-, Seefahr- und Fachzulagen. Die durch Berücksichtigung der Dienstalters- 
und Seefahrzulage eintretende Erhöhung darf auch nicht 1/5 der Vollrenten- 
beträge übersteigen. 
§  42. 
Der Kaiser bestimmt, welche Angehörige der Kaiserlichen Marine den An- 
gehörigen des Feldheeres gleichstehen. 
§ 43. 
Für die Hinterbliebenen eines Deckoffiziers beträgt jährlich das Kriegs- 
witwengeld (§ 20a und b)  .  .  .  .  .  .  .  . .  1200 Mark, 
das Kriegswaisengeld (§ 21 a und b) 
für jedes vaterlose Kind  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 200 „ 
für jedes elternlose Kind . . . . . . . . 300 
Erreicht das Jahresgesamteinkommen der zu Kriegswitwengeld berechtigten 
Witwe eines Deckoffiziers nicht 1500 Mark, so kann mit Genehmigung der 
obersten Marineverwaltungsbehörde das Kriegswitwengeld bis zur Erreichung 
dieses Satzes erhöht werden. 
Den nicht nach § 19 versorgungsberechtigten Witwen von solchen Deck- 
offizieren, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung oder 
infolge einer der in § 26 Abs. 1, § 44 erwähnten Ursachen pensionsberechtigt ge- 
worden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag in den Ruhe- 
stand versetzt worden wären, können Witwenbeihilfen in der Art gewährt werden, 
daß das Jahresgesamteinkommen (§ 27) 1500 Mark beträgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.