Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  112. 
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der dieselbe 
rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige Frist, vom Ablaufe der Anmeldungs- 
frist gerechnet, offen. 
§ 113. 
Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Berufungsschrift 
wird dem Gegner in Abschrift zugestellt, und falls dies der Beamte der Staats- 
anwaltschaft ist, in Urschrift vorgelegt. 
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung kann 
der Gegner eine Beantwortungsschrift einreichen. 
§  114. 
Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die Disziplinarkammer 
die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung seiner Berufung und zur Be- 
antwortung der Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft mit Rücksicht 
auf die Entfernung des dienstlichen Wohnsitzes des Angeschuldigten von Amts 
wegen zu erweitern und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urteil 
beziehungsweise mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staats- 
anwaltschaft dem Angeschuldigten zuzustellen. 
§ 115. 
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung (§§ 112 
bis 114) können auf Antrag von der Disziplinarkammer verlängert werden. 
§  116. 
Nach Ablauf der in den §§ 113 bis 115 bestimmten Fristen werden die 
Akten an den Disziplinarhof eingesandt. 
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen 
Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sitzung zur mündlichen Ver- 
handlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und der Beamte der Staats- 
anwaltschaft zuzuziehen ist. 
In der mündlichen Verhandlung gibt zunächst ein von dem Vorsitzenden 
des Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter 
eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen, auf die in der Anschuldigungs- 
schrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen. 
Im übrigen wird nach Maßgabe der in den § 101 Abs. 2, § 102, § 103, 
§ 104 Abs. 2 und 3, § 105, § 106, § 107 Abs. 1, § 108 und § 109 ent- 
haltenen Bestimmungen verfahren. 
§  117. 
Ein anderes Rechtsmittel als die Berufung, insbesondere auch das Rechts- 
mittel des Einspruchs (Opposition oder Restitution) findet im Disziplinarverfahren 
nicht statt. 
Reichs.- Gesetzbl. 1907. 51
	        
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