Besondere Bestim-
mungen in betreff der
Beamten der Militär.
verwaltung.
-- 270 --
§ 118.
Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinarbehörden verhängten
Strafen zu erlassen oder zu mildern.
§ 119.
Die Vorschriften der §§ 84 bis 118 gelten auch in Ansehung der einst-
weilig in den Ruhestand versetzten Beamten.
Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständigkeit im
Disziplinarverfahren entscheidend.
§ 120.
Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehen,
verfügt der kommandierende General des Armeekorps beziehungsweise der Chef
der Kaiserlichen Admiralität die Einleitung der Untersuchung und ernennt den
Voruntersuchungsbeamten.
§ 121.
Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militär-
Disziplinarkommission.
Für jedes Armeekorps tritt die Militär- Disziplinarkommission am Garnison-
orte des Generalkommandos zusammen. Dieselbe wird aus einem Obersten als
Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren,
Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den oberen Beamten der Militär-
verwaltung gehören müssen, gebildet.
Die Militär-Disziplinarkommissionen für die Marine haben ihren Sitz an
den betreffenden Marine-Stationsorten und bestehen aus einem Kapitän zur See
als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabs-
offzieren der Marine oder zu den Kapitänleutnants, die übrigen zu den oberen
Beamten der Marineverwaltung gehören müssen.
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichsbehörde
ernannt.
§ 122.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militär-Disziplinar-
kommissionen werden von einem Oberkriegsgerichtsrate wahrgenommen. Im
Behinderungsfalle wird von der obersten Reichsbehörde ein anderer Oberkriegs-
gerichtsrat oder Kriegsgerichtsrat mit der Stellvertretung beauftragt.
§ 123.
Gegen Militärbeamte kommen in betreff der Verfügung von Disziplinar-
strafen, die nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, die auf jene Be-
amten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung. Dasselbe gilt von
der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges.