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Konferenz in der ersten Plenarsitzung der Konferenz am 12. Juni 1906 abgegeben
worden ist und lautet, wie folgt:
é"U'Empire allemand acchde à la
Convemion de Gendve du 22 aoüt
1864 et prend, selon, un accord fait
entre lui et les Etats allemands,
signataires de cette Convention., est
a dire les Royaumes de Prusse, de
Bavière, de Saxe, de Wurtemberg
et les Grands-duches de Bade, de
Ilesse et de Mecklenbourg-Schwerin,
à PTegard de tous les droits et ob-
ligations, la place des susnommés
Etats allemands, comme si IEmpire
allemand avait signé la Convention
de 1864.“4
(Übersetzung.)
„Das Reich tritt der Genfer Kon-
vention vom 22. August 1864 mit der
Maßgabe bei, daß durch diesen Beitritt
nach Übereinkunft zwischen ihm und den
deutschen Signatarstaaten dieser Konven-
tion, nämlich den Königreichen Preußen,
Bayern, Sachsen, Württemberg und den
Großherzogtümern Baden, Hessen und
Mecklenburg-Schwerin, alle für diese
Staaten aus der Genfer Konvention
herzuleitenden Rechte und Pflichten auf
das Reich übergehen, dergestalt, als ob
das Reich an ihrer Stelle die Konvention
unmittelbar mit abgeschlossen hätte.“
Das aus den Verhandlungen der Konferenz hervorgegangene, vor dieser
Bekanntmachung abgedruckte Abkommen vom 6. Juli 1906 ist von seiten des
Reichs ratifiziert und es ist gemäß Artikel 29 des Abkommens am 27. Mai 1907
in Bern die Ratifikationsurkunde des Reichs hinterlegt und über die Hinterlegung
ein Protokoll aufgenommen worden.
Das Abkommen ist ferner ratifiziert worden von Großbritannien, Italien,
Rußland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Kongostaat
und Siam. Großbritannien hat bei der Ratifikation die Vorbehalte fallen lassen,
die von seinen Delegierten bei der Unterzeichnung wegen der Artikel 23, 27 und
28 des Abkommens gemacht worden waren. Nach den über die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden dieser Staaten in Bern aufgenommenen Protokollen
ist die Hinterlegung erfolgt: für Siam am 29. Januar 1907, für Rußland und
die Vereinigten Staaten von Amerika am 9. Februar 1907, für Italien am
9. März 1907, für Großbritannien, die Schweiz und den Kongostaat am
16. April 1907.
Berlin, den 29. Mai 1907.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.