Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Konferenz in der ersten Plenarsitzung der Konferenz am 12. Juni 1906 abgegeben 
worden ist und lautet, wie folgt: 
é"U'Empire allemand acchde à la 
Convemion de Gendve du 22 aoüt 
1864 et prend, selon, un accord fait 
entre lui et les Etats allemands, 
signataires de cette Convention., est 
a dire les Royaumes de Prusse, de 
Bavière, de Saxe, de Wurtemberg 
et les Grands-duches de Bade, de 
Ilesse et de Mecklenbourg-Schwerin, 
à PTegard de tous les droits et ob- 
ligations, la place des susnommés 
Etats allemands, comme si IEmpire 
allemand avait signé la Convention 
de 1864.“4 
(Übersetzung.) 
„Das Reich tritt der Genfer Kon- 
vention vom 22. August 1864 mit der 
Maßgabe bei, daß durch diesen Beitritt 
nach Übereinkunft zwischen ihm und den 
deutschen Signatarstaaten dieser Konven- 
tion, nämlich den Königreichen Preußen, 
Bayern, Sachsen, Württemberg und den 
Großherzogtümern Baden, Hessen und 
Mecklenburg-Schwerin, alle für diese 
Staaten aus der Genfer Konvention 
herzuleitenden Rechte und Pflichten auf 
das Reich übergehen, dergestalt, als ob 
das Reich an ihrer Stelle die Konvention 
unmittelbar mit abgeschlossen hätte.“ 
Das aus den Verhandlungen der Konferenz hervorgegangene, vor dieser 
Bekanntmachung abgedruckte Abkommen vom 6. Juli 1906 ist von seiten des 
Reichs ratifiziert und es ist gemäß Artikel 29 des Abkommens am 27. Mai 1907 
in Bern die Ratifikationsurkunde des Reichs hinterlegt und über die Hinterlegung 
ein Protokoll aufgenommen worden. 
Das Abkommen ist ferner ratifiziert worden von Großbritannien, Italien, 
Rußland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Kongostaat 
und Siam. Großbritannien hat bei der Ratifikation die Vorbehalte fallen lassen, 
die von seinen Delegierten bei der Unterzeichnung wegen der Artikel 23, 27 und 
28 des Abkommens gemacht worden waren. Nach den über die Hinterlegung 
der Ratifikationsurkunden dieser Staaten in Bern aufgenommenen Protokollen 
ist die Hinterlegung erfolgt: für Siam am 29. Januar 1907, für Rußland und 
die Vereinigten Staaten von Amerika am 9. Februar 1907, für Italien am 
9. März 1907, für Großbritannien, die Schweiz und den Kongostaat am 
16. April 1907. 
Berlin, den 29. Mai 1907. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
	        
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