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abgenutzten Faserstoffen, von Tierhaaren oder von Abfällen im Betriebe
sind, sowie in Räumen, in welchen Tierhaare durch Handarbeit ent-
stäubt oder gelockert (gefacht) werden, darf jugendlichen Arbeitern während
es Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht
gestattet werden.
Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle fallen unter
die vorstehende Bestimmung nicht.
Auf Anlagen, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter
beschäftigt werden und durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser,
Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht oder bloß vor-
übergehend zur Verwendung kommen, findet die Bestimmung des Abs. 1
keine Anwendung.
II. In Räumen, in denen Lumpen geöffnet, getrennt, zerrissen, entstäubt,
angefettet, gemengt, sortiert oder gepackt werden, darf jugendlichen
Arbeitern während des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und
der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann gestatten, daß in solchen
Räumen, in welchen geeignete mechanisch wirkende Staubabsaugevorrich-
tungen vorhanden sind, jugendliche Arbeiter beim Öffnen, Trennen,
Zerreißen, Entstäuben und Mengen der Lumpen, sofern dies von Hand
geschieht sowie beim Sortieren und Packen von Lumpen beschäftigt
werden.
III. In Betrieben mit Räumen der unter I Abs. 1, II fallenden Art muß
in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,
eine Abschrift oder ein Abdruck der Bestimmungen unter I, II an einer
in die Augen fallenden Stelle aushängen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft
und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
27. Februar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) verkündeten Bestimmungen.
Auf jugendliche Arbeiter, die gegenwärtig beim Öffnen, Trennen,
Zerreißen, Entstäuben oder Mengen der Lumpen von Hand sowie beim
Sortieren oder Packen von Lumpen beschäftigt sind, findet die Bestim-
mung unter II Abs. 1 keine Anwendung.
Berlin, den 8. Dezember 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.