Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

§ 2. 
Ausführungsbestimmungen. Abweichungen. Vorläufige oder 
vorübergehende Änderungen. 
(1) Ausführungsbestimmungen können von der Eisenbahn mit Genehmigung 
der Landesaufsichtsbehörde getroffen werden. 
(2) Abweichungen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von 
der Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts für einzelne 
Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen, sowie für gewisse 
Abfertigungsarten genehmigt werden. 
(3) Solche Ausführungsbestimmungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Aufnahme in den Tarif. Auch die Genehmigung muß aus dem 
Tarife zu ersehen sein.  
(4) Vorläufige oder vorübergehende Änderungen einzelner Vorschriften dieser 
Ordnung können, sei es allgemein, sei es nur für bestimmte Bahnstrecken oder 
Verkehrsbeziehungen, vom Reichs- Eisenbahnamt im Einverständnisse mit den 
beteiligten Landesaufsichtsbehörden verfügt werden. Solche Verfügungen müssen 
im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch sollen sie im Reichsanzeiger bekannt 
gemacht werden. 
II. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 3. 
Pflicht zur Beförderung. 
(1) Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen 
Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird; 
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen 
der öffentlichen Ordnung verboten ist; 
3. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist; 
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere 
Gewalt zu betrachten sind. 
(2) Gegenstände, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten 
Bahnen nicht zur Beförderung eignen, braucht die Eisenbahn zur Beförderung 
nicht anzunehmen. 
(3) Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen er- 
fordert, braucht die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen, 
wo die Vorrichtungen vorhanden sind. 
§ 4. 
Züge. 
(1) Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan 
und die nach Bedarf verkehrenden Züge.
	        
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