Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(8) Zugverspätungen, die mehr als 15 Minuten betragen, und Betriebs- 
störungen sind durch Anschlag bekannt zu machen. 
§ 27. 
Mitnahme von Tieren in die Personenzüge. 
(1) Tiere dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen werden. 
(2) Ausgenommen sind kleine Hunde und andere kleine Tiere, die auf dem 
Schoße getragen werden, wenn ihrer Mitnahme in das Abteil von den Mitreisenden 
nicht widersprochen wird. Hunde jeder Größe dürfen mitgeführt werden, wenn 
ihren Besitzern ein besonderes Abteil zur Verfügung gestellt werden kann. 
(3) Im übrigen gelten für Hunde, die von Reisenden mitgeführt werden, 
folgende Vorschriften: 
1. Hunde in genügend sicheren Behältern kann die Eisenbahn zur Beför- 
derung in den Gepäck- oder Güterwagen zulassen. 
2. Nicht in Behältern verwahrte Hunde sind in besonderen Wagenräumen 
zu befördern. Sind solche nicht vorhanden oder schon besetzt, so kann 
die Beförderung nicht verlangt werden. 
3. Für das Ein- und Ausladen sowie für das Umladen der Hunde auf 
Übergangsstationen hat der Reisende zu sorgen. 
4. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, die nicht sofort nach An- 
kunft auf der Bestimmungsstation abgeholt werden, zu verwahren. 
5. Eine Angabe des Interesses an der Lieferung ist nicht gestattet. 
(4) Im Tarif ist zu bestimmen, ob und für welche Tiere der Reisende eine 
Beförderungsgebühr zu bezahlen hat. Über die Zahlung ist ihm ein Ausweis zu 
erteilen. 
(6) Für jedes gebührenpflichtige Tier, das ohne solchen Ausweis mitgeführt 
wird, ist zu entrichten: 
bei rechtzeitiger Meldung (§ 16 Abs. (2)) ein Zuschlag von 1 Mark zu 
dem tarifmäßigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses 
Preises; ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch min- 
destens 6 Mark. 
In anderen als den im Abs. (2) erwähnten Fällen ist das Tier aus dem Personen- 
wagen zu entfernen. Die Vorschrift im § 16 Abs. (6) gilt sinngemäß. 
(6) Wegen sonstiger Beförderung von Tieren siehe §§ 30 Abs. (3), 40 ff. 
und 48 ff. 
§ 28. 
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. 
(1) Leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) dürfen in die Personenwagen 
mitgenommen werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, und 
keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
	        
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