Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(3) Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die 
in beförderten Fahrzeugen (§ 30 Abs. (3)) belassen sind, haftet die Eisenbahn 
nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. 
§ 36. 
Verlust von Reisegepäck. 
(1) Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das 
Gepäck binnen 14 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben 
war, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. 
(2) Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft 
des Zuges, zu dem es aufgegeben war, als verloren. 
(3) Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn 
sich sein Aufenthalt ermitteln läßt, hiervon zu benachrichtigen. Er kann inner- 
halb 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäck 
gegen Rückzahlung des Ersatzbetrags nach Abzug des gemäß § 37 für Über- 
schreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadensersatzes auf einer inländischen 
Station kostenfrei ausgehändigt werde. Bei der Rückgabe auf der Abgangs- 
station ist dem Reisenden die Fracht zu erstatten. 
§ 37. 
Haftung der Eisenbahn für Überschreitung der Lieferfrist. 
(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen 
Schaden zu ersetzen, und zwar:   
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je an- 
gefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 
3 Tage — bis zum Betrage von 20 Pfennig für jedes Kilogramm 
des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen bis zum Betrage von 
30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug; 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum an- 
gegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte 
Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden. 
(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die 
Eisenbahn zu zahlen: 
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je an- 
gefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 
3 Tage — 10 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen 
Gepäcks, bei Fahrzeugen 15 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug; 
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, für je angefangene 
24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 3 Tage — 
20 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei 
 
	        
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