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(3) Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die
in beförderten Fahrzeugen (§ 30 Abs. (3)) belassen sind, haftet die Eisenbahn
nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
§ 36.
Verlust von Reisegepäck.
(1) Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das
Gepäck binnen 14 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben
war, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.
(2) Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft
des Zuges, zu dem es aufgegeben war, als verloren.
(3) Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn
sich sein Aufenthalt ermitteln läßt, hiervon zu benachrichtigen. Er kann inner-
halb 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäck
gegen Rückzahlung des Ersatzbetrags nach Abzug des gemäß § 37 für Über-
schreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadensersatzes auf einer inländischen
Station kostenfrei ausgehändigt werde. Bei der Rückgabe auf der Abgangs-
station ist dem Reisenden die Fracht zu erstatten.
§ 37.
Haftung der Eisenbahn für Überschreitung der Lieferfrist.
(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen
Schaden zu ersetzen, und zwar:
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je an-
gefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für
3 Tage — bis zum Betrage von 20 Pfennig für jedes Kilogramm
des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen bis zum Betrage von
30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug;
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum an-
gegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte
Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.
(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die
Eisenbahn zu zahlen:
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je an-
gefangene 24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für
3 Tage — 10 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen
Gepäcks, bei Fahrzeugen 15 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug;
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, für je angefangene
24 Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für 3 Tage —
20 Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei