Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Andere explostionsfähige Stoffe.   Zur Verpackung der explosionsfähigen Stoffe in Abt. C sind haltbare, dichte, 
  sicher verschlossene Behälter zu verwenden, die das Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen 
des Inhalts sicher verhindern. 
B. 
Aufgabe. 
(1) Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden: Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe 
sowie Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind. 
(2) Die Sprengmittel der 2. Gruppe sowie die nach der Vorschrift unter 
A. d verpackten Schießmittel der 1. und 2. Gruppe werden nur in Mengen bis 
zu 200 kg als Stückgut angenommen. 
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die 
Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht 
nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten: 
a) Diese Stoffe dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, 
wo ihre Beförderung verboten ist. 
b) Die Annahme kann) wenn die Sendung nicht mit Sonderzügen befördert wird, 
von vornherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden. Die Bestimmung 
der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. 
c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete 
Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist 
unzulässig. 
d) Jede Sendung muß — vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit der Eisenbahn 
im Einzelfalle — mindestens 1 Tag vor der Aufgabe unter Vorlegung einer 
genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle 
angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle 
schriftlich bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden. 
e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der 
Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden. 
C. 
Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
(1) Bei den Sprengmitteln der 1. und 2. Gruppe muß jede Sendung von 
einer Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein, daß der 
Sprengstoff den Bestimmungen unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
entsprechend zusammengesetzt ist und die dort vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Außerdem 
muß auf dem Frachtbriefe vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift 
bescheinigt sein, daß die Verpackung des Sprengstoffs diesen Vorschriften entspricht. 
(2) Bei den Nitrokörpern der 1. und 3. Sprengmittelgruppe muß im 
Frachtbrief angegeben sein, ob sie in Wasser löslich sind. 
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für 
die Sprengmittel der 3. Gruppe ist folgendes zu beachten: 
a) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin ent.- 
haltene Bezeichnung des Sprengstoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die 
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