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Andere explostionsfähige Stoffe. Zur Verpackung der explosionsfähigen Stoffe in Abt. C sind haltbare, dichte,
sicher verschlossene Behälter zu verwenden, die das Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen
des Inhalts sicher verhindern.
B.
Aufgabe.
(1) Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden: Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe
sowie Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind.
(2) Die Sprengmittel der 2. Gruppe sowie die nach der Vorschrift unter
A. d verpackten Schießmittel der 1. und 2. Gruppe werden nur in Mengen bis
zu 200 kg als Stückgut angenommen.
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die
Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht
nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten:
a) Diese Stoffe dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden,
wo ihre Beförderung verboten ist.
b) Die Annahme kann) wenn die Sendung nicht mit Sonderzügen befördert wird,
von vornherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden. Die Bestimmung
der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde.
c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete
Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist
unzulässig.
d) Jede Sendung muß — vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit der Eisenbahn
im Einzelfalle — mindestens 1 Tag vor der Aufgabe unter Vorlegung einer
genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle
angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle
schriftlich bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden.
e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der
Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden.
C.
Bescheinigungen. Frachtbriefe.
(1) Bei den Sprengmitteln der 1. und 2. Gruppe muß jede Sendung von
einer Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein, daß der
Sprengstoff den Bestimmungen unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
entsprechend zusammengesetzt ist und die dort vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Außerdem
muß auf dem Frachtbriefe vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift
bescheinigt sein, daß die Verpackung des Sprengstoffs diesen Vorschriften entspricht.
(2) Bei den Nitrokörpern der 1. und 3. Sprengmittelgruppe muß im
Frachtbrief angegeben sein, ob sie in Wasser löslich sind.
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für
die Sprengmittel der 3. Gruppe ist folgendes zu beachten:
a) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin ent.-
haltene Bezeichnung des Sprengstoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die
Reichs-Gesetzbl. 1909. 23