Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Frachtbriefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter 
auch das Rohgewicht jedes einzelnen Behälters enthalten; für Nitrozellulose sind 
sie besonders auszufertigen. 
b) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und 
Verpackung der Sprengstoffe den Vorschriften unter 1a der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung entspricht. Außerdem muß jeder Sendung von Patronen aus 
Dynamit oder aus den übrigen in der 3. Gruppe unter e und f aufgeführten 
Stoffen ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungs. 
zeugnis und die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers 
über ordnungsmäßige Beschaffenheit und Verpackung beigegeben sein. 
(4) Bei den Schießmitteln der 1. Gruppe muß auf dem Frachtbriefe von einem 
von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Pulver den für sie gestellten 
Anforderungen entsprechen. Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen durch andere 
Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn 
anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, 
daß das Pulver oder die damit gefüllten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Liefe- 
rung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen (vergleiche auch Abs. (6)). 
(5) Für die Schießmittel der 2. Gruppe gelten die Vorschriften für die Spreng- 
mittel der 3. Gruppe im Abs. (3), (vergleiche auch Abs. (6)). 
(6) Bei Versendung von Schießmitteln in Metallhülsen sowie von Pulver- 
fäden und daraus hergestellten Fabrikaten in Mengen bis zu 200 kg, die nach 
der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist folgendes zu beachten: 
a) Jedem Behälter muß ein besonderer Frachtbrief beigegeben sein, der keine anderen 
Gegenstände umfaßt. 
b) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzu- 
geben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder 
der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, 
mit dem Zeichen ... verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Ver- 
packung den in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter I a 
getroffenen Bestimmungen entspricht." 
(7) Bei den explosionsfähigen Stoffen unter Abt. C muß auf dem Fracht- 
briefe durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Stoffe 
nach den Vorschriften unter Ia der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung geprüft sind 
und den gestellten Anforderungen entsprochen haben. 
D. 
Beförderungsmittel. 
(1) Zur Beförderung aller Sprengstoffe müssen bedeckte Güterwagen verwendet 
werden. 
(2) Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Wagen dürfen zur Beförderung 
von wasserlöslichen Nitrokörpern (1. und 3. Gruppe der Sprengmittel) nicht verwendet werden 
(vergleiche C. Abs. (2)).
	        
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