Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst ab- 
gelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, 
so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
G. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen 
beladenen Wagen in die Züge. 
(1) Sprengstoffe dürfen niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur da 
befördert werden, wo keine Güterzüge fahren. 
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit Sprengmitteln 
der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, mit Sprengmitteln der 3. Gruppe oder mit Schieß- 
mitteln der 2. Gruppe beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in 
Sonderzügen befördert werden. 
(3) Die Wagen mit solchen Stoffen sind in die Züge möglichst entfernt von der 
Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht 
feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Spreng- 
stoffen beladenen Wagen vorangehen. Diese sind unter sich und mit den vorangehenden 
und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischen- 
station, wo der Aufenthalt es gestattet, sorgfältig zu prüfen. Vor und nach Wagen, worin 
loses Pulver in Mengen von höchstens 15 kg Rohgewicht oder andere Sprengstoffe in 
Mengen von höchstens 35 kg Rohgewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutz- 
wagen nicht erforderlich. 
(4) Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit 
den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächsten hinter und vor ihnen laufenden Wagen 
dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges befindliche 
Wagen eine bediente Bremse haben. 
H. 
Begleitung der Sprengstoff-Sendungen. 
Bei Aufgabe mehrerer Wagenladungen ist der Absender verpflichtet, zur Bewachung 
der Ladung besondere Begleitung beizugeben. Die Begleiter dürfen während der Fahrt 
ihren Platz weder in, noch auf den beladenen Wagen nehmen. 
J. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der an der 
Beförderung beteiligten Verwaltungen. 
(1) Sämtliche auf der Fahrt zu berührenden Stationen und das Personal der Züge, 
mit denen unterwegs gekreuzt wird oder die überholt werden, sind von Abgang und Ankunft 
der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnötige Aufenthalt vermieden und 
jede Gefahr möglichst ausgeschlossen wird. 
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Ver- 
waltung sobald als möglich von der Zuführung in Kenntnis zu setzen.
	        
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