K.
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der
Sendungen.
(1) Der Empfänger muß durch die Empfangsstation im voraus, außerdem aber
sofort nach Ankunft der Sendung, die Empfangsstation durch eine Vorstation unter Be-
zeichnung des Zuges von dem Eintreffen benachrichtigt werden. Die Übernahme hat inner-
halb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und
Anmeldung zu erfolgen.
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche H.), die der Empfänger nicht innerhalb 3 Tages-
stunden übernimmt, sind ohne Verzug von den Begleitern zu übernehmen.
(3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach der Ankunft nicht abgefahren, so ist es ohne
Verzug vom Bahnhofe zu entfernen und der Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung zu
übergeben. Die Ubergabe von Sprengstoffen aller Art an die Ortspolizeibehörde hat auch
dann — und zwar auch auf Unterwegsstationen — zu erfolgen, wenn die Sendung in
einen solchen Zustand geraten ist, daß die weitere Aufbewahrung auf der Station oder die
Weiterbeförderung bedenklich erscheint.
(4) Bis zur Ubernahme ist die Ladung besonders zu bewachen.
(5) Die Sprengstoffe dürfen nicht auf den Gütersteigen oder in den Güterböden ent-
laden und gelagert werden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in
räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden
Schuppen unter Beachtung der unter E und F gegebenen Vorschriften.
Ib. Munition.
Bisher Anlage B Nr. Zur Beförderung sind zugelassen:
XXXVa. Ziff 2. 1. Leucht- und Signalmittel.
Raketen und geladene Raketenhülsen für Zwecke des Krieges oder
des Rettungswesens mit Treibsatz von so stark verdichtetem Kornpulver,
daß es beim Abbrennen nicht mehr explodiert (wegen anderer Leucht- und
Signalmittel vergleiche lc Ziffer 3a und Ziffer 4; wegen Signalfeuerwerks
vergleiche Ziffer 8).
XXXVa. Ziff 3. 2. Zündschnüre ohne Zünder.
a) Schwarzpulverzündschnüre (gesponnene Hanfschnüre mit Schwarzpulverseele
von geringem Querschnitt) (wegen Sicherheitszünder vergleiche lc Ziffer 1c).
XXXVa. Ziff 3. b) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarzpulverserle
von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten Baumwollefäden).
XXXVa. Ziff 3. c) Detonierende Zündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Quer-
schnitte mit Seele aus Sprengstoffen von nicht größerer Gefährlichkeit als reine
Pikrinsäure).
d) Elektrische Zünder ohne sprengkräftige Zündung