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Reichs-Gesetzblatt
Nr 2.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Land-
dampfkesseln. S. 3. — Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über
die Anlegung von Schiffsdampfkesseln. S. 51.
(Nr. 3556.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
von Landdampfkesseln. Vom 17. Dezember 1908.
Auf Grund des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat nach-
stehende
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
von Landdampfkesseln
erlassen.
I. Geltungsbereich der Bestimmungen.
§ 1.
1. Als Dampfkessel im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten
alle geschlossenen Gefäße, die den Zweck haben, Wasserdampf von höherer als
der atmosphärischen Spannung zur Verwendung außerhalb des Dampfentwicklers
zu erzeugen.
2. Als Landdampfkessel (Dampfkessel) gelten außer den an Land benutzten fest-
stehenden und beweglichen Dampfkesseln auch die vorübergehend auf schwimmenden
und im Wasser beweglichen Bauten aufgestellten Dampfkessel.
3. Den Bestimmungen für Landdampfkessel werden nicht unterworfen:
a) Behälter, in denen Dampf, der einem anderen Dampfentwickler ent-
nommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird
(Dampfüberhitzer)
b) Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind, welche verhindert, daß
die Dampfspannung ½ Atmosphäre Überdruck übersteigen kann (Nieder-
druckkessel). Als Einrichtungen dieser Art gelten:
α) ein unverschließbares, vom Wasserraum ausgehendes Standrohr
von nicht über 5 000 Millimeter Höhe und mindestens 80 Milli-
meter Lichtweite;
β) ein vom Dampfraum ausgehendes, nicht abschließbares Rohr in
Heberform oder mit mehreren auf- und absteigenden Schenkeln,
Reichs- Gesetzbl. 1909. 2
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1909.