Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Reichs-Gesetzblatt

Nr 2.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln.
  S.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln.  S.  51.

 

 

(Nr.  3556.)  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Landdampfkesseln.  Vom  17.  Dezember  1908.

Auf  Grund  des  §  24  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  nachstehende
  
Allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Landdampfkesseln
erlassen.

I.  Geltungsbereich  der  Bestimmungen.
§ 1.

1.  Als  Dampfkessel  im  Sinne  der  nachstehenden  Bestimmungen  gelten
alle  geschlossenen  Gefäße,  die  den  Zweck  haben,  Wasserdampf  von  höherer  als
der  atmosphärischen  Spannung  zur  Verwendung  außerhalb  des  Dampfentwicklers
zu  erzeugen.  

2.  Als  Landdampfkessel  (Dampfkessel)  gelten  außer  den  an  Land  benutzten  feststehenden
  und  beweglichen  Dampfkesseln  auch  die  vorübergehend  auf  schwimmenden
und  im  Wasser  beweglichen  Bauten  aufgestellten  Dampfkessel.

3.  Den  Bestimmungen  für  Landdampfkessel  werden  nicht  unterworfen:

a)  Behälter,  in  denen  Dampf,  der  einem  anderen  Dampfentwickler  entnommen
  ist,  durch  Einwirkung  von  Feuer  besonders  erhitzt  wird

(Dampfüberhitzer)

b)  Kessel,  die  mit  einer  Einrichtung  versehen  sind,  welche  verhindert,  daß
die  Dampfspannung  ½  Atmosphäre  Überdruck  übersteigen  kann  (Niederdruckkessel).
  Als  Einrichtungen  dieser  Art  gelten:

α)  ein  unverschließbares,  vom  Wasserraum  ausgehendes  Standrohr
von  nicht  über  5  000  Millimeter  Höhe  und  mindestens  80  Millimeter
  Lichtweite;

β)  ein  vom  Dampfraum  ausgehendes,  nicht  abschließbares  Rohr  in
Heberform  oder  mit  mehreren  auf-  und  absteigenden  Schenkeln,

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Januar  1909.