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XLIIa. d) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder, Paraffinzündbänder, enthaltend einen
Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor,
ferner aus Schwefelantimon, Schwefel, Milchzucker, Ultramarin oder dergleichen.
In 1000 Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7,5 g Knallsatz verwendet sein.
XLIIb. e) Sogenanntes spanisches Feuerwerk, wie Radauplätzchen, Krawallstangen, Gewitterhagel.
Der einzelne Körper darf höchstens 2,6 g wiegen und neben Gummi und
Farben höchstens 6 Prozent gelben Phosphor, höchstens 23 Prozent amorphen
Phosphor und höchstens 21 Prozent Kaliumchlorat enthalten.
3. Feuerwerkskörper.
XXXVIII. a) Kunstfeuerwerkskörper, wie Raketen;, römische Lichter, Fontänen, Feuerräder,
Sonnen und dergleichen.
desgleichen. b) Klein- und Salonfeuerwerk, wie Frösche, Schwärmer, Silber- und Goldregen
und ähnliche in der Hand abzubrennende Feuerwerkskörper.
XLII. e) Bengalische Feuer, bengalische Fackeln, Signal blue-lights und dergleichen.
Für die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper gilt folgendes:
(1) Sie dürfen keine erhebliche Sprengwirkung hervorrufen können, auch keine
Mischungen enthalten, die sich von selbst oder durch Reibung, Druck oder Schlag
leicht entzünden.
Es sind gestattet:
a) in Nitratsätzen und bei bengalischen Magnesiumfackeln ein Zusatz von
höchstens 3 Prozent Magnesiumpulver)
b) in besonderen kleinen Leuchtkörpern, die im Feuerwerkskörper eingebettet sind,
Chloratmischungen mit einem Gehalte von höchstens 40 Prozent Kaliumchlorat;
c) in Papierhülsen eingefüllte Pfeifensätze, die pikrinsaure Magnesia und chlor-
saures Salz enthalten. Die fertigen Pfeifensätze dürfen aber durch Stoß,
Schlag oder Zündung nicht zur Detonation gebracht werden können.
Andre gelben Phosphor, Zinkstaub, Magnesiumpulver oder Chlorate ent-
haltende Mischungen sind nicht zulässig.
(2) Die Körper unter a und b müssen hauptsächlich aus Mehlpulver bestehen, gemischt
mit Kohle, Metallpulver (Gußeisen, Gußstahlpulver), Aluminiumflitter, Bleiglätte
Bisher Anlage B Nr. und anderen Mineralpulvern in gepreßtem Zustande. Von gekörntem Schwarz-
pulver darf der einzelne Körper höchstens 30 g enthalten.
XXXVIII. 4. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen, bestehend aus einer mit
Bindfaden umschnürten und geleimten Papierhülse, die höchstens 75 g Kornpulver mit
Zündschnur, aber ohne Detonationszünder enthält (wegen anderen Signalfeuerwerks
vergleiche Ib Ziffer 8).
Beförderungesvorschriften.
A.
Verpackung.
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verwenden.
Bei den Gegenständen der Ziffer 1a sind auch feste Blechgefäße zulässig. Bei
den Gegenständen der Ziffern 2b bis e, 3 und 4 müssen die Kisten aus ge-