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458  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

sehr  oft  deshalb  verweigert  werden,  weil  man  den  ausländischen  Verbrecher
  nicht  durch  seine  Auslieferung  einer  barbarischen  oder  unverhältnißmäßig
  harten  Bestrafung  überantworten  wollte,  oder  weil  die  ihm
zur  Last  liegende  That  vielleicht  nur  in  Folge  übertriebener  Anspannung
des  Strafrechtes  von  Seite  des  ihn  verfolgenden  Staates  unter  die
schweren  Delicte  gerechnet  wurde.  Zudem  hinderten  auch  die  herrschenden
populationistischen  Tendenzen  insofern  die  Gewährung  von  Auslieferungen,
  als  man  in  Folge  derselben  den  Zuzug  von  Ausländern  ins
Inland  möglichst  fördern  wollte.  Erst  nachdem  man  erkannt,  daß  die
Einwanderung  von  Fremden  nicht  schon  an  und  für  sich  ein  Vortheil
sei,  sondern  daß  es  ganz  wesentlich  auf  die  Qualität  der  Einwanderer
ankomme,  erst  nachdem  die  geschärften  Todesstrafen  beseitigt  und  die  einfache
  Todesstrafe  auf  eine  geringe  Zahl  der  allerschwersten  Delicte  beschränkt,
  erst  nachdem  die  persönliche  Willkürherrschaft  und  die  confesfionelle
Unduldsamkeit  gebrochen  worden,  erst  nachdem  an  Stelle  des  so  äußerst
geringe  Garantien  für  die  Gerechtigkeit  des  Urtheiles  gewährenden  Inquisitionsprocesses
  ein  rationelles  Strafverfahren  getreten  war,  war  der
Boden  für  die  Ausgestaltung  und  Verbreitung  des  Rechtes  der  Auslieferung
  geebnet.  So  lange  all  diese  Bedingungen  fehlten,  war  es  daher
völlig  begreiflich,  daß  sich  Beccaria  1764  noch  sehr  skeptisch  gegenüber
dem  Rechte  der  Auslieferung  verhielt:  „Die  Frage  aber,  ob  es  nützlich
ist,  wenn  die  Nationen  sich  gegenseitig  ihre  Verbrecher  ausliefern,  wage
ich  nicht  zu  beantworten,  so  lange  die  Gesetze  nicht  den  Bedürfnissen  der
Menschen  besser  angepaßt,  die  Strafen  milder  sind,  so  lange  nicht  die
Herrschaft  der  Willkür  und  bloßer  Meinungen  gebrochen  und  dadurch
die  unterdrückte  Unschuld,  die  angefeindete  Tugend  sichergestellt  sind;
so  lange  die  Tyrannei  nicht  gänzlich  aus  jenem  großen  Gebiete,  wo  die
Interessen  des  Thrones  und  der  Unterthanen  immer  mehr  mit  einander
verwachsen,  hinausgedrängt  wurde  in  die  öden  Flächen  Asiens.  “  1)  Als
aber  gleichzeitig  mit  der  wesentlich  durch  Beccaria  angebahnten  Reform
des  Strafrechtes  auch  jene  ungeahnte  Erleichterung  der  Communicationen
von  Staat  zu  Staat  eingetreten  war,  welche  vielleicht  das  charakteristischste
Merkmal  unseres  Jahrhunderts  bildet,  und  als  zudem  durch  die  Einschränkung
  der  Untersuchungshaft  auf  eine  geringere  Zahl  von  Fällen
dem  Verdächtigen  die  Flucht  nicht  blos  durch  die  Beseitigung  der  thatsächlichen,
  sondern  auch  der  rechtlichen  Hindernisse  immer  mehr  erleichtert
wurde,  entstand  die  Nothwendigkeit,  die  Auslieferung  zu  einem  allgemeinen
  Institute  des  internationalen  Rechtes  zu  entwickeln,  wenn  man
nicht  den  Kampf  der  Gesellschaft  gegen  das  Verbrechen  zu  einem  wegen
der  Ungleichheit  der  Mittel  der  kämpfenden  Theile  von  vornherein  anssichtslosen
  machen  wollte.  )  Obwohl  also  die  Auslieferung  als  Mittel
internationaler  Rechtsverwirklichung  erst  sehr  spät  zu  regelmäßiger  Anwendung
  gelangte,  haben  doch  die  Schriftsteller  auf  den  Gebieten  des
Strafrechtes  3)  und  des  Völkerrechtes')  frühzeitig  die  eigenthümlichen