458 Rechtshilfe- und Auslieferungsverträge.
sehr oft deshalb verweigert werden, weil man den ausländischen Verbrecher
nicht durch seine Auslieferung einer barbarischen oder unverhältnißmäßig
harten Bestrafung überantworten wollte, oder weil die ihm
zur Last liegende That vielleicht nur in Folge übertriebener Anspannung
des Strafrechtes von Seite des ihn verfolgenden Staates unter die
schweren Delicte gerechnet wurde. Zudem hinderten auch die herrschenden
populationistischen Tendenzen insofern die Gewährung von Auslieferungen,
als man in Folge derselben den Zuzug von Ausländern ins
Inland möglichst fördern wollte. Erst nachdem man erkannt, daß die
Einwanderung von Fremden nicht schon an und für sich ein Vortheil
sei, sondern daß es ganz wesentlich auf die Qualität der Einwanderer
ankomme, erst nachdem die geschärften Todesstrafen beseitigt und die einfache
Todesstrafe auf eine geringe Zahl der allerschwersten Delicte beschränkt,
erst nachdem die persönliche Willkürherrschaft und die confesfionelle
Unduldsamkeit gebrochen worden, erst nachdem an Stelle des so äußerst
geringe Garantien für die Gerechtigkeit des Urtheiles gewährenden Inquisitionsprocesses
ein rationelles Strafverfahren getreten war, war der
Boden für die Ausgestaltung und Verbreitung des Rechtes der Auslieferung
geebnet. So lange all diese Bedingungen fehlten, war es daher
völlig begreiflich, daß sich Beccaria 1764 noch sehr skeptisch gegenüber
dem Rechte der Auslieferung verhielt: „Die Frage aber, ob es nützlich
ist, wenn die Nationen sich gegenseitig ihre Verbrecher ausliefern, wage
ich nicht zu beantworten, so lange die Gesetze nicht den Bedürfnissen der
Menschen besser angepaßt, die Strafen milder sind, so lange nicht die
Herrschaft der Willkür und bloßer Meinungen gebrochen und dadurch
die unterdrückte Unschuld, die angefeindete Tugend sichergestellt sind;
so lange die Tyrannei nicht gänzlich aus jenem großen Gebiete, wo die
Interessen des Thrones und der Unterthanen immer mehr mit einander
verwachsen, hinausgedrängt wurde in die öden Flächen Asiens. “ 1) Als
aber gleichzeitig mit der wesentlich durch Beccaria angebahnten Reform
des Strafrechtes auch jene ungeahnte Erleichterung der Communicationen
von Staat zu Staat eingetreten war, welche vielleicht das charakteristischste
Merkmal unseres Jahrhunderts bildet, und als zudem durch die Einschränkung
der Untersuchungshaft auf eine geringere Zahl von Fällen
dem Verdächtigen die Flucht nicht blos durch die Beseitigung der thatsächlichen,
sondern auch der rechtlichen Hindernisse immer mehr erleichtert
wurde, entstand die Nothwendigkeit, die Auslieferung zu einem allgemeinen
Institute des internationalen Rechtes zu entwickeln, wenn man
nicht den Kampf der Gesellschaft gegen das Verbrechen zu einem wegen
der Ungleichheit der Mittel der kämpfenden Theile von vornherein anssichtslosen
machen wollte. ) Obwohl also die Auslieferung als Mittel
internationaler Rechtsverwirklichung erst sehr spät zu regelmäßiger Anwendung
gelangte, haben doch die Schriftsteller auf den Gebieten des
Strafrechtes 3) und des Völkerrechtes') frühzeitig die eigenthümlichen